OGH
26.11.1985
5Ob322/84; 8Ob608/89; 8Ob30/95; 8Ob6/96; 8Ob16/98f; 8Ob218/98m
KO nF §46 Abs1 Z1;
Sollen Sozialversicherungsbeiträge als Masseforderungen behandelt werden, müssen sie erstens die Masse treffen, also zeitlich für einen Vorgang oder Zustand zu errichten sein, der in die Zeit nach der Konkurseröffnung fällt, und zweitens während des Konkurses fällig werden.
TE OGH 1985/11/26 5 Ob 322/84
Veröff: SZ 58/191 = JBl 1986,666
TE OGH 1990/03/09 8 Ob 608/89
Auch
TE OGH 1995/11/16 8 Ob 30/95
Vgl; Beisatz: Nur die auf die Zeit nach Konkurseröffnung entfallenden Anteile der Sonderzahlungen und der hierauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge sind Masseforderungen. (T1)
TE OGH 1996/07/11 8 Ob 6/96
Vgl; Beis wie T1
TE OGH 1998/08/24 8 Ob 16/98f
Vgl; Beis wie T1
TE OGH 1999/06/24 8 Ob 218/98m
Vgl; Beisatz: Sind Arbeitnehmerforderungen Konkursforderungen, so sind auch die darauf entfallenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge Konkursforder- ungen, sind sie hingegen Masseforderungen, so sind auch die davon abhängigen Ansprüche Masseforderungen. (T2); Veröff: SZ 72/106
RS0064669