Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

26.11.1985

Geschäftszahl

5Ob322/84; 8Ob608/89; 8Ob30/95; 8Ob6/96; 8Ob16/98f; 8Ob218/98m

Norm

KO nF §46 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Sollen Sozialversicherungsbeiträge als Masseforderungen behandelt werden, müssen sie erstens die Masse treffen, also zeitlich für einen Vorgang oder Zustand zu errichten sein, der in die Zeit nach der Konkurseröffnung fällt, und zweitens während des Konkurses fällig werden.

Entscheidungstexte

TE OGH 1985/11/26 5 Ob 322/84

Veröff: SZ 58/191 = JBl 1986,666

TE OGH 1990/03/09 8 Ob 608/89

Auch

TE OGH 1995/11/16 8 Ob 30/95

Vgl; Beisatz: Nur die auf die Zeit nach Konkurseröffnung entfallenden Anteile der Sonderzahlungen und der hierauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge sind Masseforderungen. (T1)

TE OGH 1996/07/11 8 Ob 6/96

Vgl; Beis wie T1

TE OGH 1998/08/24 8 Ob 16/98f

Vgl; Beis wie T1

TE OGH 1999/06/24 8 Ob 218/98m

Vgl; Beisatz: Sind Arbeitnehmerforderungen Konkursforderungen, so sind auch die darauf entfallenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge Konkursforder- ungen, sind sie hingegen Masseforderungen, so sind auch die davon abhängigen Ansprüche Masseforderungen. (T2); Veröff: SZ 72/106

Rechtssatznummer

RS0064669