Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

14.11.1985

Geschäftszahl

12Os88/85

Norm

StGB §157;

Rechtssatz

Paragraph 157, StGB zählt die einzelnen Fälle der (die Befriedigungsrechte der Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen schädigenden) Vermögensverringerungen taxativ auf; eine auf sonstige Weise bewirkte (wirkliche oder scheinbare) Vermögensverringerung genügt nicht. Im Verzicht (oder im Verfallenlassen) eines Rechts kann nicht ein Beiseiteschaffen eines Vermögensbestandteils erblickt werden, sondern nur eine sonstige, von den in Paragraph 157, StGB aufgezählten Tathandlungen nicht erfaßte Vermögensverringerung.

Entscheidungstexte

TE OGH 1985/11/14 12 Os 88/85

Veröff: SSt 56/87 = EvBl 1986/96 S 349 = RZ 1986/54 S 172

Rechtssatznummer

RS0094859