OGH
14.11.1985
12Os88/85
StGB §157;
Paragraph 157, StGB zählt die einzelnen Fälle der (die Befriedigungsrechte der Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen schädigenden) Vermögensverringerungen taxativ auf; eine auf sonstige Weise bewirkte (wirkliche oder scheinbare) Vermögensverringerung genügt nicht. Im Verzicht (oder im Verfallenlassen) eines Rechts kann nicht ein Beiseiteschaffen eines Vermögensbestandteils erblickt werden, sondern nur eine sonstige, von den in Paragraph 157, StGB aufgezählten Tathandlungen nicht erfaßte Vermögensverringerung.
TE OGH 1985/11/14 12 Os 88/85
Veröff: SSt 56/87 = EvBl 1986/96 S 349 = RZ 1986/54 S 172
RS0094859