Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0026535

Entscheidungsdatum

27.01.2026

Geschäftszahl

3Ob541/85; 7Ob555/88; 8Ob528/89; 5Ob640/89; 1Ob24/94; 2Ob537/95 (2Ob538/95); 7Ob2113/96b; 9Ob327/97x; 4Ob265/99w; 7Ob185/00g; 7Ob316/01y; 7Ob247/02b; 2Ob165/03h; 3Ob103/04z; 3Ob222/04z; 8Ob12/05f; 9Ob66/05d; 10Ob30/06v; 6Ob48/07p; 8Ob127/09y; 9Ob13/09s; 10Ob16/11t; 7Ob82/14f; 7Ob59/15z; 10Ob50/15y; 6Ob16/16w; 7Ob224/16s; 6Ob233/17h; 10Ob20/19t; 1Ob111/19h; 6Ob84/21b; 4Ob111/22k; 8ObA93/22t; 6Ob155/23x; 9Ob52/25z; 9Ob80/24s; 3Ob187/25h

Norm

ABGB §1299 A3

RAO §9

Rechtssatz

Bei Paragraph 1299, ABGB geht es um den durchschnittlichen Fachmann des jeweiligen Gebietes, der prinzipiell auch der maßgerechte im Sinn dieser Bestimmung ist. Der Sorgfaltsmaßstab darf nicht überspannt werden.

Entscheidungstexte

TE OGH 1985-11-13 3 Ob 541/85

Veröff: SZ 58/176

TE OGH 1988-04-14 7 Ob 555/88

nur: Der Sorgfaltsmaßstab darf nicht überspannt werden. (T1)

TE OGH 1989-04-06 8 Ob 528/89

Auch; nur: Bei Paragraph 1299, ABGB geht es um den durchschnittlichen Fachmann des jeweiligen Gebietes, der prinzipiell auch der maßgerechte im Sinn dieser Bestimmung ist. (T2)

Beisatz: Es geht um den Leistungsstandard seiner Berufsgruppe. (T3)

TE OGH 1989-11-28 5 Ob 640/89

Auch; Beis wie T3

TE OGH 1994-07-14 1 Ob 24/94

Auch; nur T2; Beis wie T3; Beisatz: Der Sorgfaltsmaßstab wird durch die typischen und demnach objektiv bestimmten Fähigkeiten eines Angehörigen des betreffenden Verkehrskreises bestimmt. (T4)

TE OGH 1995-05-24 2 Ob 537/95

Auch; nur T2

TE OGH 1997-04-16 7 Ob 2113/96b

Auch

TE OGH 1997-11-26 9 Ob 327/97x

Auch; Beisatz: Der Rechtsanwalt hat grundsätzlich alle zur Vermeidung eines Rechtsverlustes seines Mandanten erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (T5)

TE OGH 1999-10-19 4 Ob 265/99w

Auch; nur T1

TE OGH 2000-10-18 7 Ob 185/00g

Vgl auch; Beis wie T5

TE OGH 2002-02-11 7 Ob 316/01y

Auch; Beis wie T5; Beisatz: Bringt eine Maßnahme zur Vermeidung (Verminderung) eines Schadens des Mandanten keine Nachteile mit sich (wie dies bei der Erhebung eines Mitverschuldenseinwandes der Fall ist), muss sie der Rechtsanwalt jedenfalls ergreifen, auch wenn sie möglicherweise nicht notwendig ist. Nur im Falle einer ausdrücklichen und gegenteiligen Weisung des (freilich zuvor vollständig und pflichtgemäß belehrten und damit in voller Kenntnis der Sachlage und Rechtslage befindlichen) Mandanten ließe sich dann eine dennoch erfolgte Unterlassung eines solchen Mitverschuldenseinwandes rechtfertigen. (T6)

TE OGH 2002-11-13 7 Ob 247/02b

Auch; nur T1

TE OGH 2003-08-07 2 Ob 165/03h

Beisatz: Es kommt auf die übliche Sorgfalt jener Personen an, die die betreffende Tätigkeit ausüben. (Hier: Schiffsführer) (T7)

TE OGH 2004-05-26 3 Ob 103/04z

Auch; nur T1

TE OGH 2005-03-31 3 Ob 222/04z

Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Die Frage, welche Sorgfaltspflicht bei einem bestimmten Arbeitsvorgang einzuhalten ist, kann wegen ihrer Einzelfallbezogenheit nicht als erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO gewertet werden. (T8)

TE OGH 2005-07-21 8 Ob 12/05f

Beis wie T3; Beis wie T7 nur: Es kommt auf die übliche Sorgfalt jener Personen an, die die betreffende Tätigkeit ausüben. (T9) Beisatz: Der Händler landwirtschaftlicher Produkte kann sich nicht dadurch entlasten, dass er darauf verweist, dass bisher negative Auswirkungen eines Feldpilzes auf Pferde nicht bekannt gewesen seien. Vielmehr müsste der Händler nachweisen, dass eine Kontaminierung mit diesem Pilz entweder in höchstem Grade unwahrscheinlich gewesen sei oder aber dass eine Beeinträchtigung der Stuten durch die Verfütterung von mit Zearalenon kontaminiertem Hafer mit hoher Wahrscheinlichkeit nach dem damaligen Wissensstand keine Auswirkungen hatte. Die bloße Nichtkenntnis allfälliger Auswirkungen entlastet die Beklagte, die jeder diesbezügliche Zweifel trifft, unter den gegebenen Umständen (Kenntnis negativer Auswirkungen des Feldpilzes auf andere Tierarten) nicht. Erstattet daher der Händler von Futtermitteln, die Gesundheitsbeeinträchtigungen (hier: Fertilitätsstörungen) hervorrufen, kein Vorbringen, aus welchem abzuleiten ist, dass ihm die Untersuchung des von ihm verkauften Futtermittels auf Giftstoffe nicht zumutbar gewesen wäre, ist ihm der Entlastungsbeweis gemäß Paragraph 1298, ABGB nicht gelungen. (T10)

TE OGH 2006-02-22 9 Ob 66/05d

TE OGH 2006-05-22 10 Ob 30/06v

Vgl auch; Beis wie T8

TE OGH 2007-03-16 6 Ob 48/07p

Vgl auch; Beis wie T8

TE OGH 2009-10-22 8 Ob 127/09y

Vgl auch; nur T1

TE OGH 2009-11-16 9 Ob 13/09s

nur: Bei Paragraph 1299, ABGB geht es um den durchschnittlichen Fachmann des jeweiligen Gebietes. Der Sorgfaltsmaßstab darf nicht überspannt werden. (T11)

Beisatz: Hier: Von einem Kunsthändler beim Bilderankauf einzuhaltende Sorgfalt. (T12)

TE OGH 2011-05-31 10 Ob 16/11t

Vgl auch; Beis wie T8

TE OGH 2014-06-04 7 Ob 82/14f

Auch; Beisatz: Der Maßstab ist nicht die spezifische individuelle Erfahrung eines Mitglieds einer bestimmten Untergruppe eines Berufszweigs, sondern das durchschnittlich in der Branche zu erwartende Wissen. (T13)

Beisatz: Hier: Architekten (T14)

TE OGH 2015-07-02 7 Ob 59/15z

TE OGH 2015-07-30 10 Ob 50/15y

Auch; Beis wie T13

TE OGH 2016-02-23 6 Ob 16/16w

Auch; nur T11; Beis wie T13

TE OGH 2017-01-25 7 Ob 224/16s

Beis wie T8; Beis wie T13

TE OGH 2018-01-17 6 Ob 233/17h

Beis wie T13; Beisatz: Hier: Ein durchschnittlicher Radiologe hätte das Karzinom des Klägers als Zufallsbefund nicht erkannt - Haftung verneint. (T15)

TE OGH 2019-05-07 10 Ob 20/19t

Vgl; Beis wie T4

TE OGH 2019-08-29 1 Ob 111/19h

nur T2; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Bei Einhaltung der gebotenen Sorgfalt in der orthopädischen Abteilung wäre ein Neurologe beizuziehen gewesen, da neurologische Schädigungen mit einer nicht zu vernachlässigenden Wahrscheinlichkeit Komplikationen der konkret durchgeführten Operation sind. (T16)

TE OGH 2021-08-06 6 Ob 84/21b

Vgl; Beis wie T8

TE OGH 2022-09-23 4 Ob 111/22k

Vgl; nur T1; Beisatz: Hier: Von einem durchschnittlichen Radiologen konnte das Erkennen der (das Karzinom indizierenden) Gewebsvermehrung nicht erwartet werden – Haftung verneint. (T17)

TE OGH 2023-01-25 8 ObA 93/22t

nur T1

TE OGH 2023-12-20 6 Ob 155/23x

vgl; Beisatz: Bei der auch im medizinischen Bereich immer öfters vorkommenden Arbeitsteilung zwischen mehreren Ärzten hat eine stufenweise - fachbezogene - Aufklärung stattzufinden; sie muss (und kann) aber nicht über den eigenen medizinischen Verantwortungsbereich hinausreichen. (T18)

TE OGH 2025-04-29 9 Ob 52/25z

Beisatz wie T8

TE OGH 2025-01-22 9 Ob 80/24s

Beisatz nur wie T8

TE OGH 2026-01-27 3 Ob 187/25h

vgl; Beisatz wie T4

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0026535