OGH
13.11.1985
1Ob661/85; 10Ob2048/96s; 2Ob310/98x
ABGB §1295 Ia2;
Die durch den Krankenbehandlungsvertrag durch eine Krankenanstalt geschuldete Hauptleistung besteht in der Erbringung vor allem ärztlicher Behandlung, Betreuung und Pflege. Ein Besucher (oder Begleiter zur Aufnahme) kommt weder mit der ärztlichen Hauptleistung in Berührung noch ist der Pflegling dem Besucher oder Begleiter gegenüber zur rechtlichen Fürsorge verpflichtet und hat daher auch kein rechtliches Interesse am Schutz des Dritten. Der Besucher (Begleiter) ist daher nicht vom Schutzzweck des Krankenbehandlungsvertrages umfaßt (ausdrückliche Ablehnung von 2 Ob 657/84 = JBl 1985/293).
TE OGH 1985/11/13 1 Ob 661/85
Veröff: JBl 1986,452 = SZ 58/4 = EvBl 1986/110 S 400
TE OGH 1996/04/23 10 Ob 2048/96s
Beisatz: Hier: Die Haftung der Krankenanstalt ergibt sich bereits aus den allgemeinen Verkehrssicherungspflichten. (T1)
TE OGH 1998/12/03 2 Ob 310/98x
Ähnlich; Beisatz: Hier: Ausschluß des Vaters von den Schutzwirkungen des Internatsvertrages. (T2)
RS0022449