Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

13.11.1985

Geschäftszahl

1Ob661/85; 10Ob2048/96s; 2Ob310/98x

Norm

ABGB §1295 Ia2;

Rechtssatz

Die durch den Krankenbehandlungsvertrag durch eine Krankenanstalt geschuldete Hauptleistung besteht in der Erbringung vor allem ärztlicher Behandlung, Betreuung und Pflege. Ein Besucher (oder Begleiter zur Aufnahme) kommt weder mit der ärztlichen Hauptleistung in Berührung noch ist der Pflegling dem Besucher oder Begleiter gegenüber zur rechtlichen Fürsorge verpflichtet und hat daher auch kein rechtliches Interesse am Schutz des Dritten. Der Besucher (Begleiter) ist daher nicht vom Schutzzweck des Krankenbehandlungsvertrages umfaßt (ausdrückliche Ablehnung von 2 Ob 657/84 = JBl 1985/293).

Entscheidungstexte

TE OGH 1985/11/13 1 Ob 661/85

Veröff: JBl 1986,452 = SZ 58/4 = EvBl 1986/110 S 400

TE OGH 1996/04/23 10 Ob 2048/96s

Beisatz: Hier: Die Haftung der Krankenanstalt ergibt sich bereits aus den allgemeinen Verkehrssicherungspflichten. (T1)

TE OGH 1998/12/03 2 Ob 310/98x

Ähnlich; Beisatz: Hier: Ausschluß des Vaters von den Schutzwirkungen des Internatsvertrages. (T2)

Rechtssatznummer

RS0022449