Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

30.10.1985

Geschäftszahl

6Ob580/83; 6Ob593/90; 3Ob575/92

Norm

ABGB §1295 Ic;

Rechtssatz

Bei der Verletzung eines rein ideellen Interesses, eherechtlich erhebliche Umstände zu erfahren, ist zur Bestimmung des ersatzfähigen Betrages eine Relation der Kosten eines Nachforschungsaufwandes zu dem zu diesem Zweck (der Schmerzengeldbemessung vergleichbar) zu bewertenden Interesse an der Information zu finden. Dabei wird das Interesse insbesondere nach der Dauer und Entwicklung der ehelichen Lebensgemeinschaft sowie der Bedeutung des offenzulegenden ehewidrigen Verhaltens, nach dessen Häufigkeit, Dauer und Schwere der Einwirkung auf das weiter partnerschaftliche Verhalten einschließlich vermögensrechtlicher Dispositionen von Fall zu Fall unterschiedlichen Bewertungen zugänglich sein. Die Umstände, die für eine Angemessenheit des Erhebungsumfanges sprechen, hat im Bestreitungsfall der Verletzte zu behaupten und zu beweisen, wobei die Interessenbewertung der richterlichen Einschätzung unterliegt.

Entscheidungstexte

TE OGH 1985/10/30 6 Ob 580/83

Veröff: JBl 1986,524 = SZ 58/164

TE OGH 1990/06/28 6 Ob 593/90

TE OGH 1992/12/16 3 Ob 575/92

Vgl; Beisatz: Die Beobachtungen sind abzubrechen, wenn sie erfolgreich waren. (T1)

Rechtssatznummer

RS0022919