OGH
RS0095686
22.10.1985
11Os145/85; 17Os33/15d
StGB §261 Abs1; StGB §266; StGB §302 Abs1
Bei Wahlmanipulationen, welche ein Beamter (Mitglied bzw Vorsitzender einer Wahlbehörde) als Organ in Vollziehung der Gesetze vornimmt, geht Paragraph 302, Absatz eins, StGB als eine speziell für Beamte erlassene Vorschrift dem mit einer milderen Strafe bedrohten (allenfalls konkurrierenden) Tatbestand der Fälschung bei einer Wahl oder Volksabstimmung nach Paragraph 266, StGB vor.
TE OGH 1985-10-22 11 Os 145/85
Veröff: SSt 56/81
TE OGH 2016-03-07 17 Os 33/15d
Vgl auch; Beisatz: Auch Mitglieder einer Wahlkommission bei – von den Vorschriften des 18. Abschnitts des StGB nicht geschützten ‑ ÖH‑Wahlen können durch Fälschung deren Ergebnisses Missbrauch der Amtsgewalt begehen. (T1)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0095686