Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

08.10.1985

Geschäftszahl

10Os111/85; 9Os132/85; 14Os26/93; 13Os4/94; 14Os2/95; 11Os4/96; 15Os90/05g; 14Os40/07z; 11Os112/07s

Norm

StPO §312;

Rechtssatz

In der Hauptfrage ist die Tat zur Ausschaltung der Gefahr einer Doppelverurteilung zu individualisieren und zur Ermöglichung der Subsumtionsüberprüfung durch Aufnahme der den einzelnen Deliktsmerkmalen entsprechenden tatsächlichen Gegebenheiten zu konkretisieren, nicht aber (durch Anführung von Nebenumständen, die weder für die Schuldfrage noch für die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes von Bedeutung sind) zu spezialisieren vergleiche EvBl 1985/97).

Entscheidungstexte

TE OGH 1985/10/08 10 Os 111/85

TE OGH 1986/06/25 9 Os 132/85

TE OGH 1993/04/20 14 Os 26/93

TE OGH 1994/06/21 13 Os 4/94

TE OGH 1995/03/21 14 Os 2/95

nur: In der Hauptfrage ist die Tat zur Ausschaltung der Gefahr einer Doppelverurteilung zu individualisieren und zur Ermöglichung der Subsumtionsüberprüfung durch Aufnahme der den einzelnen Deliktsmerkmalen entsprechenden tatsächlichen Gegebenheiten zu konkretisieren. (T1)

TE OGH 1996/05/21 11 Os 4/96

Ähnlich

TE OGH 2005/09/15 15 Os 90/05g

Auch

TE OGH 2007/04/19 14 Os 40/07z

Auch

TE OGH 2007/11/20 11 Os 112/07s

Auch

Rechtssatznummer

RS0100665