Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

03.10.1985

Geschäftszahl

7Ob632/85; 1Ob599/85; 1Ob519/94; 6Ob271/97i; 5Ob273/04i; 8Ob156/06h

Norm

ABGB §921;

ABGB §1336 D;

Rechtssatz

Dem vertragstreuen Teil gebührt die für den Fall der Verspätung der Leistung vereinbarte Konventionalstrafe ungeachtet seines (berechtigten) Rücktrittes vom Vertrag wenigstens für den Zeitraum zwischen dem Eintritt des Verzuges des Schuldners bis zum Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Nachfrist. Nach der zutreffenden Ansicht entspricht der pauschalierte Schadenersatz für verspätete Erfüllung dem mindesten Schadenersatz für Nichterfüllung (unter ausdrücklicher Ablehnung von 1 Ob 4/68, 4 Ob 524/78, 6 Ob 517/82, mit ausführlicher Begründung).

Entscheidungstexte

TE OGH 1985/10/03 7 Ob 632/85

Veröff: SZ 58/152 = JBl 1986,246 = RZ 1986/17 S 36 = RdW 1986,11

TE OGH 1985/10/09 1 Ob 599/85

Veröff: JBl 1986,371

TE OGH 1994/08/29 1 Ob 519/94

nur: Dem vertragstreuen Teil gebührt die für den Fall der Verspätung der Leistung vereinbarte Konventionalstrafe ungeachtet seines (berechtigten) Rücktrittes vom Vertrag wenigstens für den Zeitraum zwischen dem Eintritt des Verzuges des Schuldners bis zum Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Nachfrist. (T1)

TE OGH 1997/10/16 6 Ob 271/97i

TE OGH 2005/02/28 5 Ob 273/04i

Vgl auch; Beisatz: Im Fall eines Rücktritts vom Vertrag ist gemäß Paragraph 921, ABGB auch der Verspätungsschaden in Form von gesetzlichen Verzugszinsen zu ersetzen. (T2)

TE OGH 2006/12/18 8 Ob 156/06h

nur T1

Rechtssatznummer

RS0018672