Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

03.10.1985

Geschäftszahl

6Ob633/85

Norm

ABGB §1372;

Rechtssatz

Der Grundsatz, daß das Rechtsgeschäft nur vom Bewucherten wegen Wuchers angefochten werden kann, gilt auch für die Bestellung von Fruchtgenußrechten im Sinne des Paragraph 1372, ABGB, weil diese Bestimmung denselben Schutzzweck verfolgt, wie der Wuchertatbestand.

Entscheidungstexte

TE OGH 1985/10/03 6 Ob 633/85

Veröff: SZ 58/150

Rechtssatznummer

RS0032416