Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0051576

Entscheidungsdatum

01.10.1985

Geschäftszahl

4Ob113/85; 9ObA283/88; 9ObA56/91; 9ObA166/00b; 9ObA300/01k; 9ObA163/05v; 8ObA44/06p; 9ObA68/06z; 8ObA13/07f; 8ObA29/12s; 9ObA166/13x; 9ObA44/14g; 9ObA100/14t; 9ObA103/16m; 9ObA43/17i; 9ObA37/17g; 9ObA36/21s

Norm

AZG §10; AZG §26; KollV für Angestellte des Baugewerbes und der Bauindustrie §7 Z9; KollV für Angestellte des Gewerbes §5 Abs10

Rechtssatz

Unter "Geltendmachung" im Sinne des Paragraph 7, Ziffer 9, KollV ist zwar nicht gerade ein förmliches Einmahnen, wohl aber ein dem Erklärungsempfänger zumindest erkennbares ernstliches Fordern einer Leistung zu verstehen (ähnlich 4 Ob 66/84). Es ist dazu eine - wenigstens aus den Umständen zu erschließende - Willenserklärung notwendig. Hiebei kommt es primär nicht auf den Willen des Erklärenden, sondern vielmehr auf das Verständnis an, das ein redlicher Erklärungsempfänger aus der Erklärung (bzw dem als solche erkennbaren Verhalten) gewinnen durfte; eine neben den geleisteten Arbeitsstunden auch andere Daten enthaltende monatliche Gehaltsempfängermeldung ist in der Regel nicht als Willenserklärung anzusehen mit der die über das Pauschale hinausgehenden Überstunden geltend gemacht werden.

Entscheidungstexte

TE OGH 1985-10-01 4 Ob 113/85

Veröff: RdW 1985,380

TE OGH 1988-11-16 9 ObA 283/88

Vgl auch; Veröff: SZ 61/251 = EvBl 1989/120 S 460 = RdW 1989,201

TE OGH 1991-05-08 9 ObA 56/91

Vgl auch

TE OGH 2000-07-12 9 ObA 166/00b

Beisatz: Hier: Durch die Übergabe klarer und unmittelbarer Aufzeichnungen über die geleisteten Überstunden ist der Anspruch auf deren Abgeltung hinreichend "geltend gemacht". (T1)

TE OGH 2002-03-27 9 ObA 300/01k

Auch; nur: Es ist dazu eine - wenigstens aus den Umständen zu erschließende - Willenserklärung notwendig. Hiebei kommt es primär nicht auf den Willen des Erklärenden, sondern vielmehr auf das Verständnis an, das ein redlicher Erklärungsempfänger aus der Erklärung gewinnen durfte. (T2)

TE OGH 2005-11-23 9 ObA 163/05v

Beisatz: Hier: Paragraph 5, Absatz 10, KollV für Angestellte des Metallgewerbes. (T3)

TE OGH 2006-06-19 8 ObA 44/06p

Vgl; Beis wie T1

TE OGH 2006-07-12 9 ObA 68/06z

Beis wie T1; Beisatz: Der erkennende Senat hat zu 9 ObA 166/00b zu Paragraph 10, der Tarifordnung für das Zahntechnikerhandwerk ausgeführt, dass unter „Geltendmachung" von Überstundenentgelt kein förmliches Einmahnen zu verstehen ist, sondern ein dem Erklärungsempfänger zumindest erkennbar ersichtliches Fordern einer Leistung im Sinne einer wenigstens aus den Umständen zu erschließenden Willenserklärung. (T4)

TE OGH 2007-04-18 8 ObA 13/07f

Auch; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist unter „Geltendmachung" von Überstundenentgelt zwar kein förmliches Einmahnen zu verstehen, wohl aber ein dem Erklärungsempfänger zumindest erkennbares ernstliches Fordern einer Leistung im Sinn einer wenigstens aus den Umständen zu erschließenden Willenserklärung; dabei kommt es primär nicht auf den Willen des Erklärenden, sondern vielmehr auf das Verständnis an, das ein redlicher Erklärungsempfänger aus der Erklärung (bzw dem als solche erkennbaren Verhalten) gewinnen durfte bzw musste. (T5)

Beisatz: Hier: KollV für die Handelsangestellten. (T6)

TE OGH 2012-06-28 8 ObA 29/12s

Vgl auch; Beis wie T1

TE OGH 2014-01-29 9 ObA 166/13x

Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Rahmenkollektivvertrag für Angestellte im Handwerk und Gewerbe. (T7)

TE OGH 2014-05-27 9 ObA 44/14g

Auch; Beis wie T5; Beisatz: Hier: KV für Arbeiter der Blumenbinder und Blumenhändler. (T8)

TE OGH 2014-10-29 9 ObA 100/14t

Auch; Beis wie T5

TE OGH 2016-10-28 9 ObA 103/16m

nur: Unter Geltendmachung von Ansprüchen im Rahmen kollektivvertraglicher Verfallsfristen ist zwar kein förmliches Einmahnen, wohl aber ein dem Erklärungsempfänger zumindest erkennbares ernstliches Fordern einer Leistung zu verstehen. (T9)

TE OGH 2017-05-24 9 ObA 43/17i

Beis wie T5; Beisatz: Hier: Kollektivvertrag für Arbeiter in der Bauindustrie und im Baugewerbe. (T10)

TE OGH 2017-10-30 9 ObA 37/17g

TE OGH 2021-04-29 9 ObA 36/21s

Vgl; nur T9

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0051576