Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0078582

Entscheidungsdatum

10.09.1985

Geschäftszahl

4Ob353/85; 4Ob81/92; 4Ob2085/96p; 4Ob71/97p; 4Ob252/18i

Norm

UWG §1 D3a

Rechtssatz

Für den Zeitpunkt der Kenntnis des Händlers von der wettbewerbswidrigen Handlungsweise der sklavischen Nachahmung des Erzeugers der Ware, trifft somit als einer anspruchsbegründenden Tatsache den Kläger die Behauptungslast und Beweislast. Hingegen ist es Sache des Beklagten, zu behaupten und zu beweisen, daß er ungeachtet dieser Kenntnis ausnahmsweise berechtigt war, die Eingriffsgegenstände zu verkaufen, weil er sie bereits vor dem Zeitpunkt der Kenntnis von der wettbewerbswidrigen Handlungsweise des Erzeugers erworben hat.

Entscheidungstexte

TE OGH 1985-09-10 4 Ob 353/85

Veröff: SZ 58/136 = ÖBl 1986,15

TE OGH 1992-12-15 4 Ob 81/92

Veröff: MR 1993,30

TE OGH 1996-05-14 4 Ob 2085/96p

nur: Für den Zeitpunkt der Kenntnis des Händlers von der wettbewerbswidrigen Handlungsweise der sklavischen Nachahmung des Erzeugers der Ware, trifft somit als einer anspruchsbegründenden Tatsache den Kläger die Behauptungslast und Beweislast. (T1) Beisatz: Türschild "Entenmotiv". (T2)

TE OGH 1997-03-11 4 Ob 71/97p

Vgl aber

TE OGH 2019-01-29 4 Ob 252/18i

Vgl; Beisatz: Unlautere Bevorzugung nach Paragraph 10, UWG. (T3); Veröff: SZ 2019/14

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0078582