OGH
RS0078582
10.09.1985
4Ob353/85; 4Ob81/92; 4Ob2085/96p; 4Ob71/97p; 4Ob252/18i
UWG §1 D3a
Für den Zeitpunkt der Kenntnis des Händlers von der wettbewerbswidrigen Handlungsweise der sklavischen Nachahmung des Erzeugers der Ware, trifft somit als einer anspruchsbegründenden Tatsache den Kläger die Behauptungslast und Beweislast. Hingegen ist es Sache des Beklagten, zu behaupten und zu beweisen, daß er ungeachtet dieser Kenntnis ausnahmsweise berechtigt war, die Eingriffsgegenstände zu verkaufen, weil er sie bereits vor dem Zeitpunkt der Kenntnis von der wettbewerbswidrigen Handlungsweise des Erzeugers erworben hat.
TE OGH 1985-09-10 4 Ob 353/85
Veröff: SZ 58/136 = ÖBl 1986,15
TE OGH 1992-12-15 4 Ob 81/92
Veröff: MR 1993,30
TE OGH 1996-05-14 4 Ob 2085/96p
nur: Für den Zeitpunkt der Kenntnis des Händlers von der wettbewerbswidrigen Handlungsweise der sklavischen Nachahmung des Erzeugers der Ware, trifft somit als einer anspruchsbegründenden Tatsache den Kläger die Behauptungslast und Beweislast. (T1) Beisatz: Türschild "Entenmotiv". (T2)
TE OGH 1997-03-11 4 Ob 71/97p
Vgl aber
TE OGH 2019-01-29 4 Ob 252/18i
Vgl; Beisatz: Unlautere Bevorzugung nach Paragraph 10, UWG. (T3); Veröff: SZ 2019/14
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0078582