Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

10.09.1985

Geschäftszahl

4Ob353/85; 4Ob11/94

Norm

UWG §1 D3a;

Rechtssatz

Der Kläger ist behauptungspflichtig und beweispflichtig dafür, daß die vom beklagten Händler weiterverkauften Waren wettbewerbswidrig in sklavischer Nachahmung hergestellt wurden und zu welchem Zeitpunkt dem Beklagten dieser Umstand mit hinreichender Glaubwürdigkeit zur Kenntnis gelangt ist. Nicht jede Mitteilung an den Beklagten, er verkaufe von einem Dritten wettbewerbswidrig nachgemachte Waren, verpflichtet den Beklagten bereits, den Verkauf einzustellen. Es müssen vielmehr für den Händler erkennbar hinreichende Anhaltspunkte dafür gegeben sein, daß tatsächlich ein wettbewerbswidriges Verhalten des Erzeugers der Ware vorliegt. Es ist allenfalls Aufgabe des Klägers, dem Beklagten entsprechende Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1985/09/10 4 Ob 353/85

Veröff: SZ 58/136 = ÖBl 1986,15

TE OGH 1994/05/10 4 Ob 11/94

nur: Der Kläger ist behauptungspflichtig und beweispflichtig dafür, daß die vom beklagten Händler weiterverkauften Waren wettbewerbswidrig in sklavischer Nachahmung hergestellt wurden. (T1) Beisatz: Hier: Die wettbewerbliche Eigenart und die Verkehrsbekanntheit seines Produktes. (T2)

Rechtssatznummer

RS0078546