Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

28.08.1985

Geschäftszahl

6Ob720/83

Norm

ABGB §364 Abs2 B2;

NormenG §5;

Rechtssatz

Bei der Prüfung, ob ein Musikprobenlärms eine erhebliche Beeinträchtigung der ortsüblichen Nutzung der Nachbarliegenschaft bewirkt, ist festzustellen, wie stark der Musiklärm im Hause des Nachbarn nicht nur bei geschlossenen, sondern auch bei geöffneten Fenstern zu hören ist. Da es sich bei der ÖNorm S 5021 um keine im Sinne des Paragraph 5, NormenG 1971 für verbindlich erklärte Norm handelt, bilden die Werte der genannten ÖNorm oder andere Richtlinien nur Anhaltspunkte, wobei insbesondere bei gegebener "Lästigkeit" des Lärmes im Einzelfall auch unter den genannten Werten die wesentliche Beeinträchtigung bejaht werden kann.

Entscheidungstexte

TE OGH 1985/08/28 6 Ob 720/83

Veröff: ImmZ 1985,398

Rechtssatznummer

RS0038603