OGH
RS0031928
28.08.1985
6Ob630/85
ABGB §1330 Abs2 BIV
UWG §7 Abs1 G
ZPO §226 IIB4
Nach dem Inhalt und dem Zweck des geschuldeten Verhaltens besteht kein inhaltlicher Widerspruch darin, bei einem Begehren auf Unterlassung einer - jedermann gegenüber unzulässigen Erklärung - unter dem Gesichtspunkt der Bestimmtheit des Klagebegehrens auf die Bezeichnung des Erklärungsgegners zu verzichten, andererseits aber beim Begehren auf Widerruf einer bereits geäußerten Erklärung unter dem Gesichtspunkt der Bestimmtheit des Klagebegehrens darauf zu bestehen, daß die Person oder die Personen bezeichnet werden, denen gegenüber der Widerruf zu erklären sei.
TE OGH 1985-08-28 6 Ob 630/85
Veröff: ÖBl 1986,70
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0031928