Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0031928

Entscheidungsdatum

28.08.1985

Geschäftszahl

6Ob630/85

Norm

ABGB §1330 Abs2 BIV

UWG §7 Abs1 G

ZPO §226 IIB4

Rechtssatz

Nach dem Inhalt und dem Zweck des geschuldeten Verhaltens besteht kein inhaltlicher Widerspruch darin, bei einem Begehren auf Unterlassung einer - jedermann gegenüber unzulässigen Erklärung - unter dem Gesichtspunkt der Bestimmtheit des Klagebegehrens auf die Bezeichnung des Erklärungsgegners zu verzichten, andererseits aber beim Begehren auf Widerruf einer bereits geäußerten Erklärung unter dem Gesichtspunkt der Bestimmtheit des Klagebegehrens darauf zu bestehen, daß die Person oder die Personen bezeichnet werden, denen gegenüber der Widerruf zu erklären sei.

Entscheidungstexte

TE OGH 1985-08-28 6 Ob 630/85

Veröff: ÖBl 1986,70

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0031928