Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0031897

Entscheidungsdatum

23.08.2001

Geschäftszahl

6Ob630/85; 4Ob391/86 (4Ob392/86); 1Ob556/91; 4Ob18/92; 6Ob14/99y; 6Ob137/01t

Norm

ABGB §1330 Abs2 BIV

UWG §7 H

Rechtssatz

Der von der Rechtsprechung in verfahrensrechtlicher Hinsicht zum Widerrufsbegehren nach Paragraph 7, Absatz eins, UWG vertretene Leitsatz, daß der Kläger - bei sonstiger zur Klageabweisung führenden Unbestimmtheit des Begehrens - anzugeben habe, wem der Widerruf zu erklären sei, ist wegen der Gleichartigkeit der Probleme auch auf ein Widerrufsbegehren nach Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB anzuwenden.

Entscheidungstexte

TE OGH 1985-08-28 6 Ob 630/85

Veröff: ÖBl 1986,70

TE OGH 1987-05-19 4 Ob 391/86

Auch

TE OGH 1991-09-18 1 Ob 556/91

Auch; Beisatz: Beantragt der Kläger einen öffentlichen Widerruf in der Publikation, in der die Tatsachen verbreitet wurden, so gibt er damit genügend deutlich an, daß der Widerruf den Lesern dieses Publikationsorganes gegenüber zu erfolgen hat. (T1) Veröff: ÖBl 1992,142

TE OGH 1992-02-18 4 Ob 18/92

Auch; Veröff: ÖBl 1992,45

TE OGH 1999-05-20 6 Ob 14/99y

vergleiche auch; Beisatz: Begehrt der Kläger den öffentlichen Widerruf (nämlich die Veröffentlichung des Widerrufs), hat er im Urteilsbegehren jene Publikationsorgane anzugeben, in denen die Öffentlichkeit vom Widerruf in Kenntnis gesetzt werden soll. (T2)

TE OGH 2001-08-23 6 Ob 137/01t

Auch

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0031897