OGH
RS0031897
23.08.2001
6Ob630/85; 4Ob391/86 (4Ob392/86); 1Ob556/91; 4Ob18/92; 6Ob14/99y; 6Ob137/01t
ABGB §1330 Abs2 BIV
UWG §7 H
Der von der Rechtsprechung in verfahrensrechtlicher Hinsicht zum Widerrufsbegehren nach Paragraph 7, Absatz eins, UWG vertretene Leitsatz, daß der Kläger - bei sonstiger zur Klageabweisung führenden Unbestimmtheit des Begehrens - anzugeben habe, wem der Widerruf zu erklären sei, ist wegen der Gleichartigkeit der Probleme auch auf ein Widerrufsbegehren nach Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB anzuwenden.
TE OGH 1985-08-28 6 Ob 630/85
Veröff: ÖBl 1986,70
TE OGH 1987-05-19 4 Ob 391/86
Auch
TE OGH 1991-09-18 1 Ob 556/91
Auch; Beisatz: Beantragt der Kläger einen öffentlichen Widerruf in der Publikation, in der die Tatsachen verbreitet wurden, so gibt er damit genügend deutlich an, daß der Widerruf den Lesern dieses Publikationsorganes gegenüber zu erfolgen hat. (T1) Veröff: ÖBl 1992,142
TE OGH 1992-02-18 4 Ob 18/92
Auch; Veröff: ÖBl 1992,45
TE OGH 1999-05-20 6 Ob 14/99y
vergleiche auch; Beisatz: Begehrt der Kläger den öffentlichen Widerruf (nämlich die Veröffentlichung des Widerrufs), hat er im Urteilsbegehren jene Publikationsorgane anzugeben, in denen die Öffentlichkeit vom Widerruf in Kenntnis gesetzt werden soll. (T2)
TE OGH 2001-08-23 6 Ob 137/01t
Auch
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0031897