Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0034672

Entscheidungsdatum

26.06.1985

Geschäftszahl

1Ob606/85; 2Ob575/88; 2Ob155/88; 1Ob643/89; 3Ob531/89; 2Ob38/91; 3Ob560/91; 1Ob117/01i; 8ObA23/04x; 4Ob240/17y; 5Ob143/18t; 10Ob12/20t; 2Ob71/21m

Norm

ABGB §1497

Rechtssatz

Auch wenn der Kläger eine Tätigkeit des Gerichtes erwarten konnte und mußte, darf er doch nicht an infinitum im Prozeß untätig bleiben; unterliegt der geltend gemachte Anspruch der dreijährigen Verjährung, ist eine Untätigkeit des Klägers durch fast fünf Jahre als nichtgehörige Fortsetzung der Klage zu werten.

Entscheidungstexte

TE OGH 1985-06-26 1 Ob 606/85

Veröff: SZ 58/112 = EvBl 1985/149 S 689 = JBl 1986,651

TE OGH 1988-12-20 2 Ob 575/88

TE OGH 1989-01-24 2 Ob 155/88

nur: Auch wenn der Kläger eine Tätigkeit des Gerichtes erwarten konnte und mußte, darf er doch nicht an infinitum im Prozeß untätig bleiben. (T1)

TE OGH 1989-09-06 1 Ob 643/89

TE OGH 1989-10-18 3 Ob 531/89

nur T1; Veröff: JBl 1990,530

TE OGH 1991-07-04 2 Ob 38/91

TE OGH 1991-11-13 3 Ob 560/91

Auch; nur T1; Beisatz: Muß der Kläger erkennen, daß das Gericht, dessen Tätigkeit er zunächst erwarten durfte, von sich aus nicht mehr tätig wird, dann kann er sich zur Rechtfertigung seiner Untätigkeit letztlich nicht mehr darauf berufen, das Gericht hätte von Amts wegen das Verfahren fortsetzen müssen. Eine solche Annahme ist aber erst nach dem Verstreichen einer längeren Zeit der Untätigkeit des Gerichtes gerechtfertigt. (T2) Veröff: SZ 64/156 = EvBl 1992/34 S 164 = RZ 1993/67 S 177

TE OGH 2002-01-29 1 Ob 117/01i

Auch; Beisatz: Hier hat der dafür behauptungspflichtigeund beweispflichtige Minderjährige das Vorliegen beachtlicher Gründe für die lange Dauer der Untätigkeit nicht einmal ansatzweise behauptet, weshalb das Zuwarten durch rund dreieinhalb Jahre nach dem letzten die Unterhaltsbemessung betreffenden Verfahrensschritt als ungebührliche Untätigkeit zu qualifizieren ist. (T3)

TE OGH 2004-04-15 8 ObA 23/04x

Vgl auch; Beisatz: Konnte der Kläger eine Tätigkeit des Gerichtes erwarten, ist die Annahme der Untätigkeit des Klägers erst nach dem Verstreichen einer längeren Zeit der Untätigkeit des Gerichtes gerechtfertigt. (T4); Beisatz: Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls (Vergleichsgespräche; umfangreiche Zahlungsbegehrenund Feststellungsbegehren) kann die "Untätigkeit" des Klägers für die Dauer von acht Monaten jedenfalls nicht als nichtgehörige Fortsetzung der Klage gewertet werden. (T5)

TE OGH 2018-01-23 4 Ob 240/17y

Beis wie T2

TE OGH 2018-12-13 5 Ob 143/18t

Auch; Beis wie T2; Beis wie T4

TE OGH 2020-02-18 10 Ob 12/20t

TE OGH 2021-08-05 2 Ob 71/21m

Beisatz: Hier: Untätigkeit des Gerichts hinsichtlich angekündigter Verfahrenshandlung; darauffolgende Untätigkeit der Klägerin unter drei Jahren. (T6)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0034672