OGH
RS0054911
19.12.2023
4Ob51/95; 4Ob152/23s
UWG §2 A4
UWG §2 C2a
UWG §9 C3a
ZPO §364
ZPO §503 Z4 E4c4
ZPO §503 Z4 E4c7
ZPO §503 Z4 E4c23
Es kommt nicht darauf an, ob konkrete Erfahrungen mit einer bestimmten Art von Werbeaktionen vorliegen. Die Gerichte können auf Grund ihrer Lebenserfahrung, insbesondere auf Grund ihrer Kenntnis vom üblichen Verhalten der Menschen, sehr wohl in aller Regel die Frage beantworten, wie eine Werbung auf das angesprochene Publikum wirkt, zumal wenn sie - wie hier - selbst diesen Verkehrskreisen, nämlich den Zeitungslesern, angehören. Anderes gilt dann, wenn dem Gericht die bestehende Verkehrsauffassung der angesprochenen Verkehrskreise - zB eines bestimmten Fachpublikums - nicht bekannt ist.
TE OGH 1985-06-13 4 Ob 51/95
TE OGH 2023-12-19 4 Ob 152/23s
vgl; Beisatz: Es ist daher nicht zwingend erforderlich, dass der Richter selbst den Verkehrskreisen angehört. (T1)
Beisatz: Hier: Kauf von hochpreisigen Wein- und Trinkgläsern. (T2)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0054911