Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0054911

Entscheidungsdatum

19.12.2023

Geschäftszahl

4Ob51/95; 4Ob152/23s

Norm

UWG §2 A4

UWG §2 C2a

UWG §9 C3a

ZPO §364

ZPO §503 Z4 E4c4

ZPO §503 Z4 E4c7

ZPO §503 Z4 E4c23

Rechtssatz

Es kommt nicht darauf an, ob konkrete Erfahrungen mit einer bestimmten Art von Werbeaktionen vorliegen. Die Gerichte können auf Grund ihrer Lebenserfahrung, insbesondere auf Grund ihrer Kenntnis vom üblichen Verhalten der Menschen, sehr wohl in aller Regel die Frage beantworten, wie eine Werbung auf das angesprochene Publikum wirkt, zumal wenn sie - wie hier - selbst diesen Verkehrskreisen, nämlich den Zeitungslesern, angehören. Anderes gilt dann, wenn dem Gericht die bestehende Verkehrsauffassung der angesprochenen Verkehrskreise - zB eines bestimmten Fachpublikums - nicht bekannt ist.

Entscheidungstexte

TE OGH 1985-06-13 4 Ob 51/95

TE OGH 2023-12-19 4 Ob 152/23s

vgl; Beisatz: Es ist daher nicht zwingend erforderlich, dass der Richter selbst den Verkehrskreisen angehört. (T1)

Beisatz: Hier: Kauf von hochpreisigen Wein- und Trinkgläsern. (T2)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0054911