Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0034236

Entscheidungsdatum

11.06.1985

Geschäftszahl

5Ob565/84; 2Ob632/87; 1Ob15/94 (1Ob16/94); 1Ob2188/96p; 1Ob25/13b

Norm

ABGB §1488

Rechtssatz

Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt grundsätzlich mit der Möglichkeit der Rechtsausübung. Bloße Wahrnehmung des Hindernisses durch einen unentgeltlichen Mitbenützer reicht nicht für Beginnes des Laufes aus.

Entscheidungstexte

TE OGH 1985-06-11 5 Ob 565/84

TE OGH 1988-03-15 2 Ob 632/87

Vgl aber; Beisatz: Maßgebend für den Beginn des Fristenlaufes ist, wann der Berechtigte das (erhebliche) Hindernis wahrnimmt. (T1)

TE OGH 1994-11-23 1 Ob 15/94

nur: Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt grundsätzlich mit der Möglichkeit der Rechtsausübung. (T2) Beis wie T1; Beisatz: Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt aber frühestens zu dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem der Servitutsberechtigte das Hindernis wahrnimmt oder zumindest bei gehöriger Aufmerksamkeit wahrnehmen konnte. (T3)

TE OGH 1996-10-03 1 Ob 2188/96p

Auch; nur T2; Beis wie T3

TE OGH 2013-03-07 1 Ob 25/13b

Auch