Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0030199

Entscheidungsdatum

20.04.2023

Geschäftszahl

5Ob559/85; 1Ob513/86; 8Ob564/87; 8Ob521/90; 5Ob513/92; 1Ob609/94; 1Ob646/94 (1Ob647/94); 7Ob2008/96m; 4Ob2155/96g; 3Ob507/96; 6Ob227/05h; 2Ob71/23i

Norm

ABGB §1320 A

Rechtssatz

Die besondere Tiergefahr, die zur Normierung der strengeren Haftung Anlass gab, liegt daran, dass - auch gutmütige - Tiere durch ihre von Trieben und Instinkten gelenkten Bewegungen, die nicht durch Vernunft kontrolliert werden, Schaden stiften können.

Entscheidungstexte

TE OGH 1985-06-04 5 Ob 559/85

TE OGH 1986-01-15 1 Ob 513/86

TE OGH 1987-08-27 8 Ob 564/87

Auch; Beisatz: In der Nähe von kleinen Kindern ist auch bezüglich gutmütiger Hunde für den Halter besondere Vorsicht geboten. (T1)

TE OGH 1990-01-25 8 Ob 521/90

Beis wie T1

TE OGH 1992-05-26 5 Ob 513/92

Veröff: ZVR 1993/123 S 277

TE OGH 1994-10-11 1 Ob 609/94

Auch; Beisatz: Schadensursache ist zwar bei Hunden nicht selbst deren Bösartigkeit, vor allem Beißwütigkeit, doch erschöpfen sich auch die von gutmütigen Tieren ausgehenden Gefahren keineswegs darin, dass sie unbeaufsichtigt, aber unfähig, sich verkehrsgerecht zu verhalten, plötzlich auf öffentlichen Straßen auftauchen. (T2)

TE OGH 1995-03-27 1 Ob 646/94

Auch

TE OGH 1996-03-27 7 Ob 2008/96m

Auch

TE OGH 1996-07-09 4 Ob 2155/96g

Beisatz: Dass Tiere durch ihre von Trieben und Instinkten gelenkten Bewegungen, die nicht durch Vernunft kontrolliert werden, Schaden stiften können, ist nicht nur der Grundgedanke für die Tierhalterhaftung nach Paragraph 1320, ABGB, sondern allgemeines Erfahrungswissen der Menschen. (T3)

TE OGH 1997-06-18 3 Ob 507/96

Veröff: SZ 70/113

TE OGH 2005-11-03 6 Ob 227/05h

Beisatz: Wegen der Unberechenbarkeit der Tiere darf ihnen auf öffentlichen Verkehrsflächen nicht die volle Bewegungsfreiheit gewährt werden, weil die Gefahr besteht, dass sie durch instinktive Bewegungen Menschen angehen und dabei zu Sturz bringen. Hier: Der Hund der Beklagten war ein noch junger, relativ großer (30 kg schwerer) Hund mit den Eigenschaften lebhaft, verspielt und ungestüm. Schon daraus ergibt sich eine das Normalmaß übersteigende Sorgfaltspflicht. (T4)

TE OGH 2023-04-20 2 Ob 71/23i

Beisatz: Hier: Der bloße Umstand, dass nicht feststeht, ob sich die Hündin zum Unfallszeitpunkt (schon) auf der Straße oder (noch) auf dem angrenzenden Grünstreifen befunden hat, bedeutet nicht, dass sich nicht die besondere Tiergefahr verwirklicht hätte. (T5)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0030199