Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0008877

Entscheidungsdatum

09.07.2024

Geschäftszahl

8Ob563/85; 4Ob115/05y; 4Ob225/08d; 9ObA82/11s; 2Ob101/21y; 1Ob199/22d; 5Ob233/22h; 2Ob40/24g; 10ObS82/23s

Norm

ABGB §6

Rechtssatz

Da die Auslegung ein dialektischer Prozess ist und außerdem eine generelle erschöpfende Rangordnung der einzelnen Auslegungskriterien nicht aufgestellt werden kann, dürfen die verschiedenen Auslegungsmethoden nicht mechanisch hintereinander angewendet werden, es ist vielmehr eine Gesamtwürdigung vorzunehmen und unter Heranziehung aller zur Verfügung stehender in wertender Entscheidung der Sinn der Regelung klarzustellen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1985-05-23 8 Ob 563/85

TE OGH 2005-07-12 4 Ob 115/05y

Beisatz: Vielmehr ist, wenn verschiedene Auslegungsmethoden in verschiedene Richtungen deuten, eine Gesamtwürdigung im Sinne eines "beweglichen Systems" vorzunehmen. (T1)

Veröff: SZ 2005/99

TE OGH 2009-02-24 4 Ob 225/08d

Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 2009/23

TE OGH 2011-08-29 9 ObA 82/11s

Auch; Beisatz: Hier: Auslegung von Paragraph 44, Absatz 4, Satz 1 des KollV für die Dienstnehmer der Verkehrsbetriebe der Grazer Stadtwerke AG. (T2)

TE OGH 2021-10-21 2 Ob 101/21y

vgl; Beisatz: Hier: Auslegung des Anwendungsbereichs des KHVG. (T3)

Anmerkung, Veröff: SZ 2021/94

TE OGH 2023-05-15 1 Ob 199/22d

TE OGH 2023-07-19 5 Ob 233/22h

TE OGH 2024-03-21 2 Ob 40/24g

TE OGH 2024-07-09 10 ObS 82/23s

nur: Dabei sind die einzelnen Auslegungsmethoden nicht mechanisch hintereinander anzuwenden, es ist vielmehr eine Gesamtwürdigung vorzunehmen und unter Heranziehung aller zur Verfügung stehender Kriterien in wertender Entscheidung der Sinn einer Regelung klarzustellen. (T4)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0008877