OGH
RS0008877
09.07.2024
8Ob563/85; 4Ob115/05y; 4Ob225/08d; 9ObA82/11s; 2Ob101/21y; 1Ob199/22d; 5Ob233/22h; 2Ob40/24g; 10ObS82/23s
ABGB §6
Da die Auslegung ein dialektischer Prozess ist und außerdem eine generelle erschöpfende Rangordnung der einzelnen Auslegungskriterien nicht aufgestellt werden kann, dürfen die verschiedenen Auslegungsmethoden nicht mechanisch hintereinander angewendet werden, es ist vielmehr eine Gesamtwürdigung vorzunehmen und unter Heranziehung aller zur Verfügung stehender in wertender Entscheidung der Sinn der Regelung klarzustellen.
TE OGH 1985-05-23 8 Ob 563/85
TE OGH 2005-07-12 4 Ob 115/05y
Beisatz: Vielmehr ist, wenn verschiedene Auslegungsmethoden in verschiedene Richtungen deuten, eine Gesamtwürdigung im Sinne eines "beweglichen Systems" vorzunehmen. (T1)
Veröff: SZ 2005/99
TE OGH 2009-02-24 4 Ob 225/08d
Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 2009/23
TE OGH 2011-08-29 9 ObA 82/11s
Auch; Beisatz: Hier: Auslegung von Paragraph 44, Absatz 4, Satz 1 des KollV für die Dienstnehmer der Verkehrsbetriebe der Grazer Stadtwerke AG. (T2)
TE OGH 2021-10-21 2 Ob 101/21y
vgl; Beisatz: Hier: Auslegung des Anwendungsbereichs des KHVG. (T3)
Anmerkung, Veröff: SZ 2021/94
TE OGH 2023-05-15 1 Ob 199/22d
TE OGH 2023-07-19 5 Ob 233/22h
TE OGH 2024-03-21 2 Ob 40/24g
TE OGH 2024-07-09 10 ObS 82/23s
nur: Dabei sind die einzelnen Auslegungsmethoden nicht mechanisch hintereinander anzuwenden, es ist vielmehr eine Gesamtwürdigung vorzunehmen und unter Heranziehung aller zur Verfügung stehender Kriterien in wertender Entscheidung der Sinn einer Regelung klarzustellen. (T4)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0008877