Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0078426

Entscheidungsdatum

14.05.1985

Geschäftszahl

4Ob336/85; 4Ob39/95; 4Ob42/08t; 4Ob108/20s; 4Ob94/22k

Norm

UWG §2 D5; UWG §2 D2

Rechtssatz

Angaben, die bei einem nicht unerheblichen Teil der Verbraucher den falschen Eindruck erwecken, direkt vom Hersteller zu kaufen, verstoßen gegen den Paragraph 2, UWG. Entscheidend ist, dass der Kunde durch die Irreführung über die Bezugsquelle zum Kauf verlockt werden kann.

Entscheidungstexte

TE OGH 1985-05-14 4 Ob 336/85

Veröff: ÖBl 1987,19

TE OGH 1995-04-25 4 Ob 39/95

nur: Angaben, die bei einem nicht unerheblichen Teil der Verbraucher den falschen Eindruck erwecken, direkt vom Hersteller zu kaufen, verstoßen gegen den Paragraph 2, UWG. (T1)

TE OGH 2008-04-08 4 Ob 42/08t

Auch; Beisatz: Bei (typischerweise) hochwertigen Gütern erweckt die Behauptung der Eigenherstellung den Eindruck besonderer Qualität. Der Unternehmer bringt damit zum Ausdruck, nicht nur die Verantwortung für das Produkt zu übernehmen, sondern dafür - aufgrund eigener Produktion - in jeder Hinsicht verantwortlich zu sein. (T2)

TE OGH 2020-12-10 4 Ob 108/20s

TE OGH 2022-09-23 4 Ob 94/22k

Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Website erweckt den zentralen irreführenden Eindruck, dass Wein‑ und/oder Trinkgläser ausschließlich aus eigener Produktion oder Manufaktur stammen. (T3)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0078426