Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

14.05.1985

Geschäftszahl

4Ob336/85; 4Ob39/95; 4Ob42/08t

Norm

UWG §2 D5

Rechtssatz

Wer unter der Bezeichnung "Hersteller" wirbt, von dem nehmen die Verkehrskreise an, dass er die von ihm angebotenen Waren im wesentlichen herstellt, wobei das Herstellen einer Ware jede Bearbeitung oder Erzeugung von Waren umfasst. Ob alle wesentlichen Produktionsgänge in jedem einzelnen Fall vorgenommen wurden, ist ohne Bedeutung. Entscheidend ist der regelmäßige Vorgang der Herstellung der Waren.

Entscheidungstexte

TE OGH 1985/05/14 4 Ob 336/85

Veröff: ÖBl 1987,19

TE OGH 1995/04/25 4 Ob 39/95

nur: Wer unter der Bezeichnung "Hersteller" wirbt, von dem nehmen die Verkehrskreise an, dass er die von ihm angebotenen Waren im wesentlichen herstellt. (T1); Beisatz: Andererseits kann unter den heutigen wirtschaftlichen Verhältnissen nach der Verkehrsauffassung allein aus dem Gebrauch der eigenen Firmenbezeichnung oder Warenbezeichnung eines Unternehmers nicht immer darauf geschlossen werden, dass der Zeicheninhaber diese Waren tatsächlich selbst im eigenen (inländischen) Betrieb hergestellt hat. Dem Verkehr ist ja weitgehend bekannt, dass inländische Unternehmen in vielen Warenbereichen ihre Waren wegen der niedrigen Lohnkosten in eigenen oder fremden Auslandsbetrieben herstellen lassen oder von ausländischen oder inländischen Herstellern zukaufen und im Inland lediglich vertreiben, (T2)

TE OGH 2008/04/08 4 Ob 42/08t

Beisatz: Unter Herstellung wird im allgemeinen Sprachgebrauch jedenfalls mehr verstanden als Planung und Kontrolle. (T3); Beisatz: Unrichtige Angaben über die Herstellung eines Produkts können eine zur Irreführung geeignete Angabe über die wesentlichen Merkmale des Produkts iSv Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, UWG in der Fassung der UWG-Novelle 2007 sein. (T4)

Rechtssatznummer

RS0078422