OGH
14.05.1985
4Ob330/85; 4Ob2131/96b
UWG §2 C2a;
Eine Publikumserwartung ist nicht schon deshalb schutzunwürdig und für die rechtliche Beurteilung unerheblich, weil sie subjektiv unsicher ist; bei der Anwendung des Paragraph 2, UWG kommt es vielmehr darauf an, ob eine bestimmte Publikumserwartung für den Kaufentschluß eine Rolle spielt oder nicht und ob daher eine diese Vorstellung ansprechende Werbung geeignet ist, das Publikum zum Kauf gerade dieser Ware zu veranlassen.
TE OGH 1985/05/14 4 Ob 330/85
Veröff: ÖBl 1985,156
TE OGH 1996/08/12 4 Ob 2131/96b
RS0078657