Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

14.05.1985

Geschäftszahl

4Ob330/85; 4Ob2131/96b

Norm

UWG §2 C2a;

Rechtssatz

Eine Publikumserwartung ist nicht schon deshalb schutzunwürdig und für die rechtliche Beurteilung unerheblich, weil sie subjektiv unsicher ist; bei der Anwendung des Paragraph 2, UWG kommt es vielmehr darauf an, ob eine bestimmte Publikumserwartung für den Kaufentschluß eine Rolle spielt oder nicht und ob daher eine diese Vorstellung ansprechende Werbung geeignet ist, das Publikum zum Kauf gerade dieser Ware zu veranlassen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1985/05/14 4 Ob 330/85

Veröff: ÖBl 1985,156

TE OGH 1996/08/12 4 Ob 2131/96b

Rechtssatznummer

RS0078657