OGH
09.05.1985
13Os36/85
StGB §146 A3;
Zur Meldung einer während des Krankenstands aufgenommenen (anderweitigen) Erwerbstätigkeit ist der Krankengeldempfänger selbst dann nicht verpflichtet, wenn die einschlägige Krankenordnung die Verrichtung von Erwerbsarbeiten während der (sozialversicherungsrechtlichen) Arbeitsunfähigkeit untersagt. Im bloßen Unterlassen einer derartigen Meldung kann somit Betrug nicht erblickt werden, es sei denn, daß der Versicherte zwecks Krankengeldbezugs den Sozialversicherungsträger über seinen Gesundheitszustand getäuscht (auch durch Unterlassen einer diesen betreffenden Meldung: vergleiche Paragraph 40, ASVG) oder eine Kenntnisnahme von seiner Arbeitstätigkeit durch andere Irreführungshandlungen - etwa Verwendung eines falschen Namens - bewußt verhindert hätte.
TE OGH 1985/05/09 13 Os 36/85
Veröff: JBl 1985,755
RS0094288