Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

09.05.1985

Geschäftszahl

13Os36/85

Norm

StGB §146 A3;

Rechtssatz

Zur Meldung einer während des Krankenstands aufgenommenen (anderweitigen) Erwerbstätigkeit ist der Krankengeldempfänger selbst dann nicht verpflichtet, wenn die einschlägige Krankenordnung die Verrichtung von Erwerbsarbeiten während der (sozialversicherungsrechtlichen) Arbeitsunfähigkeit untersagt. Im bloßen Unterlassen einer derartigen Meldung kann somit Betrug nicht erblickt werden, es sei denn, daß der Versicherte zwecks Krankengeldbezugs den Sozialversicherungsträger über seinen Gesundheitszustand getäuscht (auch durch Unterlassen einer diesen betreffenden Meldung: vergleiche Paragraph 40, ASVG) oder eine Kenntnisnahme von seiner Arbeitstätigkeit durch andere Irreführungshandlungen - etwa Verwendung eines falschen Namens - bewußt verhindert hätte.

Entscheidungstexte

TE OGH 1985/05/09 13 Os 36/85

Veröff: JBl 1985,755

Rechtssatznummer

RS0094288