OGH
23.04.1985
4Ob391/84; 4Ob66/92 (4Ob67/92); 4Ob2137/96k; 4Ob171/99x
MSchG §13;
UWG §1 D2d;
UWG §2 D2;
UWG §9 D1;
Dem Inhaber einer Kraftfahrzeug-Reparaturwerkstätte kann es nicht verwehrt werden, bei der Bezeichnung seines Betriebes wie überhaupt in seiner Werbung darauf hinzuweisen, daß er auf die Reparatur von Kraftfahrzeugen bestimmter Marken spezialisiert ist, und zu diesem Zweck auch die betreffenden Fahrzeugmarken anzuführen. Kennzeichenmäßiger Gebrauch dieser Marken und damit ein Eingriff in das Ausschließungsrecht der jeweiligen Markeninhaber ist in einem solchen Fall nur dann anzunehmen, wenn durch die Art und Weise der Verwendung des fremden Zeichens bei den beteiligten Verkehrskreisen der falsche Eindruck entstehen kann, Inhaber der betreffenden Reparaturwerkstätte sei entweder der Markeninhaber selbst oder ein mit ihm durch vertragliche oder organisatorische Beziehungen verbundenes Unternehmen. - Ford-Werkstätte
TE OGH 1985/04/23 4 Ob 391/84
Veröff: SZ 58/62 = MR 1985 H4, Archiv16 = ÖBl 1985,158 = GRURInt 1986,825 (Pietzke)
TE OGH 1992/09/29 4 Ob 66/92
Auch; Beisatz: Auch bei einem Händler der eine vom Markeninhaber oder einer dazu ermächtigten Person mit der Marke gekennzeichnete und in den Verkehr gebrachte Ware unter dieser Marke ankündigt oder vertreibt, gilt, daß hiedurch die Herkunftsfunktion der Marke nicht verletzt und der Verkehr auch nicht irregeführt wird. (T1) Veröff: MR 1992,252 = ÖBl 1992,273
TE OGH 1996/08/12 4 Ob 2137/96k
Auch; Beisatz: Kein kennzeichenmäßiger und damit kein ausschließlich dem Markeninhaber vorbehaltener Zeichengebrauch liegt vor, wenn die Marke nicht als Herkunftshinweis, sondern als reine Bestimmungsangabe verwendet wird. (T2)
TE OGH 1999/06/22 4 Ob 171/99x
Auch; nur: Ein Eingriff in das Ausschließungsrecht der jeweiligen Markeninhaber ist in einem solchen Fall nur dann anzunehmen, wenn durch die Art und Weise der Verwendung des fremden Zeichens bei den beteiligten Verkehrskreisen der falsche Eindruck entstehen kann, Inhaber der betreffenden Reparaturwerkstätte sei entweder der Markeninhaber selbst oder ein mit ihm durch vertragliche oder organisatorische Beziehungen verbundenes Unternehmen. (T3)
RS0066719