Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0049088

Entscheidungsdatum

18.04.1985

Geschäftszahl

8Ob543/85; 1Ob542/86; 8Ob652/87; 1Ob584/88; 8Ob618/88; 4Ob2299/96h; 10Ob1519/96; 2Ob15/97p; 9Ob189/97b; 3Ob208/06v; 3Ob107/08v; 1Ob146/08i; 3Ob154/08f; 3Ob146/10g; 3Ob209/10x; 5Ob160/13k; 9Ob51/14m; 6Ob147/14g; 1Ob119/15d; 5Ob204/15h; 10Ob76/19b

Norm

ABGB in der Fassung SWRÄG 2006 §268 Abs2; ABGB §273; SWRÄG 2006 allg

Rechtssatz

Die Bestellung des Sachwalters hat subsidiären Charakter und darf nur dann erfolgen, wenn der Betroffene nicht anders, nämlich durch die im Paragraph 273, Absatz 2, ABGB erwähnten Möglichkeiten, in die Lage versetzt werden kann, seine Angelegenheiten im erforderlichen Ausmaß zu besorgen; dies darf aber nicht zur völligen Verdrängung des dem Sachwalterrecht innewohnenden Schutzgedankens führen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1985-04-18 8 Ob 543/85

Veröff: SZ 58/61 = EvBl 1986/25 S 107 = NZ 1987,12 = ÖA 1987,17

TE OGH 1986-03-17 1 Ob 542/86

nur: Die Bestellung des Sachwalters hat subsidiären Charakter und darf nur dann erfolgen, wenn der Betroffene nicht anders, nämlich durch die im Paragraph 273, Absatz 2, ABGB erwähnten Möglichkeiten, in die Lage versetzt werden kann, seine Angelegenheiten im erforderlichen Ausmaß zu besorgen. (T1)

TE OGH 1987-10-21 8 Ob 652/87

Ähnlich; nur T1; Beisatz: Hier: Substituierung der fehlerhaften Willensbildung einer Person infolge psychischer Krankheit oder geistiger Behinderung durch einen (einstweiligen) Sachwalter. (T2)

Veröff: EvBl 1988/85 S 403

TE OGH 1988-06-28 1 Ob 584/88

nur T1

TE OGH 1988-11-10 8 Ob 618/88

Auch

TE OGH 1996-10-15 4 Ob 2299/96h

nur T1; Beisatz: Die Sachwalterbestellung setzt voraus, dass überhaupt Angelegenheiten zu besorgen sind. (T3)

TE OGH 1996-07-30 10 Ob 1519/96

TE OGH 1997-01-30 2 Ob 15/97p

Vgl auch; Beisatz: Hier: Die zu Besachwaltende ist zwar durchaus zu einer eigenen Willensbildung fähig, gerade aus ihren eigenen Willensentscheidungen drohen ihr aber Nachteile für ihr Vermögen. (T4)

TE OGH 1997-06-25 9 Ob 189/97b

Ähnlich; Beis wie T2

TE OGH 2006-10-19 3 Ob 208/06v

nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Es sind konkrete Feststellungen darüber zu treffen, welche Angelegenheiten zu besorgen sind (Feststellung der Einkommenssituation und Vermögenssituation sowie der Lebensverhältnisse). (T5)

TE OGH 2008-06-11 3 Ob 107/08v

nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Mit den am 1. Juli 2007 in Kraft getretenen neuen Bestimmungen im Sachwalterrecht sollten das Subsidiaritätsprinzip und die Selbstbestimmung der behinderten Person gestärkt werden. (T6)

TE OGH 2008-09-16 1 Ob 146/08i

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Das bereits nach der alten Rechtslage bestehende Subsidiäritätsprinzip wurde mit dem am 1. 7. 2007 in Kraft getretenen SWRÄG 2006, nunmehr im Paragraph 268, Absatz 2, ABGB formuliert, insofern verstärkt, als die Bestellung eines Sachwalters auch unzulässig ist, soweit Angelegenheiten der behinderten Person im erforderlichen Ausmaß durch einen gesetzlichen Vertreter oder im Rahmen einer anderen Hilfe, besonders in der Familie, in Pflegeeinrichtungen, in Einrichtungen der Behindertenhilfe oder im Rahmen sozialer oder psychosozialer Dienste besorgt werden können. Auch wenn eine ausreichende Vollmacht, insbesondere eine Vorsorgevollmacht oder eine verbindliche Patientenverfügung vorliegt, darf ein Sachwalter nicht bestellt werden. (T7)

Beisatz: Die Bestellung eines Sachwalters ist nur dann unzulässig, wenn der Betroffene sich der Hilfe anderer Personen in rechtlich einwandfreier Weise bedienen kann. (T8)

TE OGH 2008-10-03 3 Ob 154/08f

Auch; nur T1

TE OGH 2010-10-13 3 Ob 146/10g

Auch; nur T1; Beis wie T3; Beis wie T6; Beis wie T7

TE OGH 2010-11-11 3 Ob 209/10x

nur T1; Beis wie T3; Beis wie T5

TE OGH 2013-09-20 5 Ob 160/13k

nur T1

TE OGH 2014-07-22 9 Ob 51/14m

Auch; nur: Die Bestellung eines Sachwalters darf grundsätzlich nur dann erfolgen, wenn Betroffene nicht anders in die Lage versetzt werden können, ihre Angelegenheiten im erforderlichen Ausmaß zu besorgen. (T9)

TE OGH 2014-09-17 6 Ob 147/14g

Auch; Beisatz: Konkrete Hinweise, wonach der Patient bei der Errichtung seiner Patientenverfügung nicht frei von Willensmängeln war, entkräften diese, womit im Hinblick auf den klaren Wortlaut des Paragraph 268, Absatz 2, Satz 2 ABGB eine Patientenverfügung die Bestellung eines Sachwalters (auch) für medizinische Belange selbst dann nicht hindert, wenn diese (noch) als beachtlich angesehen wird. (T10)

Beisatz: Eine bindende Entscheidung über die Beachtlichkeit einer Patientenverfügung kommt im Sachwalterbestellungsverfahren nicht in Betracht. (T11)

TE OGH 2015-07-08 1 Ob 119/15d

nur T9

TE OGH 2016-04-20 5 Ob 204/15h

Auch

TE OGH 2019-11-19 10 Ob 76/19b

Vgl; Beis wie T7

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0049088