Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0018881

Entscheidungsdatum

17.04.1985

Geschäftszahl

1Ob524/85; 2Ob613/86; 8Ob580/87; 1Ob538/90; 8Ob545/90; 6Ob580/81 (6Ob508/92); 1Ob113/08m; 5Ob220/09b; 2Ob173/12y; 5Ob4/14w; 6Ob68/15s; 8Ob52/14a; 1Ob93/16g; 8Ob4/17x; 3Ob220/16y

Norm

ABGB §936 römisch vier

Rechtssatz

Bei der Prüfung eines wichtigen Grundes für die Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses ist auf Zeitpunkt der Abgabe der Auflösungserklärung abzustellen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1985-04-17 1 Ob 524/85

TE OGH 1987-07-07 2 Ob 613/86

Veröff: EvBl 1987/476 S 653

TE OGH 1988-02-11 8 Ob 580/87

TE OGH 1990-03-07 1 Ob 538/90

TE OGH 1990-03-22 8 Ob 545/90

TE OGH 1992-02-06 6 Ob 580/81

TE OGH 2008-08-11 1 Ob 113/08m

Beisatz: Bei Dauertatbeständen ist der gesamte Zeitraum seit Wirksamkeitsbeginn des Rechtsverhältnisses zu beurteilen. (T1)

Bem: Siehe dazu RS0018785. (T2)

TE OGH 2009-12-15 5 Ob 220/09b

Beisatz: Es können grundsätzlich nur Umstände herangezogen werden, die im Zeitpunkt der Auflösungserklärung vorliegen. (T3)

TE OGH 2013-05-29 2 Ob 173/12y

Auch

TE OGH 2014-09-26 5 Ob 4/14w

Auch; Beisatz: Im Rahmen einer auf den Zeitpunkt der Beendigungserklärung bezogenen Gesamtbetrachtung ist das Bestandinteresse des einen Vertragspartners gegen das Auflösungsinteresse des anderen Teils abzuwägen. (T4)

TE OGH 2015-06-29 6 Ob 68/15s

Auch

TE OGH 2015-12-15 8 Ob 52/14a

TE OGH 2016-06-21 1 Ob 93/16g

Beis wie T4; Beisatz: Hier: Unzumutbarkeit der Aufrechterhaltung des Vertrags (hier: der Ergänzungskapitalanleihe), die Voraussetzung einer außergerichtlichen Kündigung der Emittentin wäre, liegt hier nicht vor. (T5)

TE OGH 2017-01-27 8 Ob 4/17x

Beisatz: Mangels gegenteiliger Regelung können wichtige Gründe für die Vertragsauflösung grundsätzlich auch „nachgeschoben“ werden. Diese Gründe müssen allerdings zum maßgebenden Zeitpunkt der Auflösungserklärung vorgelegen gewesen sein. (T6)

Beisatz: Ein Nachtragen von form- oder fristgebundenen Auflösungsgründen stellt eine neue Auflösungserklärung dar. Die Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses aus wichtigem Grund kann auch in der Klage bzw im Zuge des Rechtsstreits erklärt werden. (T7)

TE OGH 2017-03-29 3 Ob 220/16y

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0018881