OGH
RS0018881
17.04.1985
1Ob524/85; 2Ob613/86; 8Ob580/87; 1Ob538/90; 8Ob545/90; 6Ob580/81 (6Ob508/92); 1Ob113/08m; 5Ob220/09b; 2Ob173/12y; 5Ob4/14w; 6Ob68/15s; 8Ob52/14a; 1Ob93/16g; 8Ob4/17x; 3Ob220/16y
ABGB §936 römisch vier
Bei der Prüfung eines wichtigen Grundes für die Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses ist auf Zeitpunkt der Abgabe der Auflösungserklärung abzustellen.
TE OGH 1985-04-17 1 Ob 524/85
TE OGH 1987-07-07 2 Ob 613/86
Veröff: EvBl 1987/476 S 653
TE OGH 1988-02-11 8 Ob 580/87
TE OGH 1990-03-07 1 Ob 538/90
TE OGH 1990-03-22 8 Ob 545/90
TE OGH 1992-02-06 6 Ob 580/81
TE OGH 2008-08-11 1 Ob 113/08m
Beisatz: Bei Dauertatbeständen ist der gesamte Zeitraum seit Wirksamkeitsbeginn des Rechtsverhältnisses zu beurteilen. (T1)
Bem: Siehe dazu RS0018785. (T2)
TE OGH 2009-12-15 5 Ob 220/09b
Beisatz: Es können grundsätzlich nur Umstände herangezogen werden, die im Zeitpunkt der Auflösungserklärung vorliegen. (T3)
TE OGH 2013-05-29 2 Ob 173/12y
Auch
TE OGH 2014-09-26 5 Ob 4/14w
Auch; Beisatz: Im Rahmen einer auf den Zeitpunkt der Beendigungserklärung bezogenen Gesamtbetrachtung ist das Bestandinteresse des einen Vertragspartners gegen das Auflösungsinteresse des anderen Teils abzuwägen. (T4)
TE OGH 2015-06-29 6 Ob 68/15s
Auch
TE OGH 2015-12-15 8 Ob 52/14a
TE OGH 2016-06-21 1 Ob 93/16g
Beis wie T4; Beisatz: Hier: Unzumutbarkeit der Aufrechterhaltung des Vertrags (hier: der Ergänzungskapitalanleihe), die Voraussetzung einer außergerichtlichen Kündigung der Emittentin wäre, liegt hier nicht vor. (T5)
TE OGH 2017-01-27 8 Ob 4/17x
Beisatz: Mangels gegenteiliger Regelung können wichtige Gründe für die Vertragsauflösung grundsätzlich auch „nachgeschoben“ werden. Diese Gründe müssen allerdings zum maßgebenden Zeitpunkt der Auflösungserklärung vorgelegen gewesen sein. (T6)
Beisatz: Ein Nachtragen von form- oder fristgebundenen Auflösungsgründen stellt eine neue Auflösungserklärung dar. Die Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses aus wichtigem Grund kann auch in der Klage bzw im Zuge des Rechtsstreits erklärt werden. (T7)
TE OGH 2017-03-29 3 Ob 220/16y
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0018881