Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0057101

Entscheidungsdatum

09.11.2023

Geschäftszahl

1Ob532/85; 2Ob608/88; 5Ob83/92; 6Ob546/94; 10Ob2081/96v; 6Ob180/97g; 6Ob192/98y; 1Ob67/04s; 7Ob199/06z; 2Ob70/09x; 5Ob101/23y

Norm

EheG §55a Abs2

Rechtssatz

Der rechtskräftige Scheidungsbeschluss nach Paragraph 55 a, EheG bleibt selbst dann wirksam, wenn keine Vereinbarung nach Paragraph 55 a, Absatz 2, EheG vorlag oder geschlossen wurde bzw wenn die Vereinbarung inhaltlich unvollständig ist oder nur zum Schein geschlossen wurde, um die Scheidung im Einvernehmen zu erwirken; gleiches gilt, wenn die Vereinbarung mit Willensmängeln behaftet oder sittenwidrig ist und deshalb von einer Partei angefochten wird.

Entscheidungstexte

TE OGH 1985-03-20 1 Ob 532/85

Veröff: SZ 58/43 = JBl 1986,777 = RZ 1986/19 S 38

TE OGH 1988-12-20 2 Ob 608/88

nur: Der rechtskräftige Scheidungsbeschluss nach Paragraph 55 a, EheG bleibt selbst dann wirksam wenn die Vereinbarung mit Willensmängeln behaftet oder sittenwidrig ist und deshalb von einer Partei angefochten wird. (T1)

TE OGH 1992-06-16 5 Ob 83/92

Auch

TE OGH 1994-10-20 6 Ob 546/94

Veröff: SZ 67/183

TE OGH 1996-05-07 10 Ob 2081/96v

Auch

TE OGH 1997-10-16 6 Ob 180/97g

nur T1

TE OGH 1998-07-16 6 Ob 192/98y

nur: Der rechtskräftige Scheidungsbeschluss nach Paragraph 55 a, EheG bleibt selbst dann wirksam, wenn keine Vereinbarung nach Paragraph 55 a, Absatz 2, EheG vorlag oder geschlossen wurde, oder nur zum Schein geschlossen wurde, um die Scheidung im Einvernehmen zu erwirken. (T2); Beisatz: Ein Antrag auf Fortsetzung des rechtskräftig abgeschlossenen Scheidungsverfahrens (anstelle einer selbständigen Klage) zur Beseitigung der Wirkungen eines Scheidungsfolgenvergleichs wegen behaupteter Geschäftsunfähigkeit kommt nicht in Betracht. (T3)

TE OGH 2004-04-16 1 Ob 67/04s

TE OGH 2006-10-23 7 Ob 199/06z

Vgl auch; Beisatz: Wird lediglich die Anerkennung des Scheidungsausspruches nach Paragraph 97, AußStrG begehrt, so liegen hier keine anderen Wertungen zugrunde als sie auch der österreichischen Rechtsordnung zu entnehmen sind. Der Ausspruch über die Scheidung ist unabhängig und ohne die in dieselbe Entscheidung aufgenommenen vermögensrechtlichen Anordnungen anerkennungsfähig. (T4)

TE OGH 2009-04-29 2 Ob 70/09x

Auch; Beisatz: Den Parteien eines Scheidungsfolgenvergleichs steht es frei, von im Scheidungsfolgenvergleich getroffenen Regelungen - vor oder nach Rechtskraft der Scheidung - einvernehmlich wieder abzugehen. Die Wirksamkeit des Scheidungsbeschlusses wird dadurch nicht berührt. (T5)

TE OGH 2023-11-09 5 Ob 101/23y

vgl; Beisatz wie T5

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0057101