Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0096116

Entscheidungsdatum

14.12.2015

Geschäftszahl

13Os93/84; 14Os141/87; 17Os20/13i; 17Os13/14m (17Os14/14h; 17Os32/14f; 17Os33/14b); 17Os21/15i

Norm

StGB §304 Abs1

StGB §305 Abs1

StGB §307 Abs1

StGB §308 Abs1

Rechtssatz

1. "Pflichtwidrig" ist jede Parteilichkeit.

2. "Parteilich" ist auch die bevorzugte, raschere Abwicklung.

3. Folglich können auch Ermessungsentscheidungen "pflichtwidrig" sein.

Entscheidungstexte

TE OGH 1985-03-07 13 Os 93/84

Veröff: SSt 56/19

TE OGH 1988-06-29 14 Os 141/87

nur: "Pflichtwidrig" ist jede Parteilichkeit. Folglich können auch Ermessungsentscheidungen "pflichtwidrig" sein. (T1)

TE OGH 2013-11-26 17 Os 20/13i

Vgl auch; Beisatz: Ein Amtsgeschäft wird pflichtwidrig vorgenommen oder unterlassen, wenn der Täter dem Vorteil, den er fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, einen Einfluss auf dessen Erledigung einräumt. (T2)

Beisatz: Die Frage, ob die Einhaltung eines Ermessensspielraums Pflichtwidrigkeit ausschließt, stellt sich hier schon deshalb nicht, weil das vom Angeklagten angesprochene Ermessen einen Spielraum meint, den der Gesetzgeber Organwaltern der Vollziehung gewährt, wogegen den Bezugspunkt des angefochtenen Strafurteils Amtsgeschäfte eines Organwalters der Gesetzgebung bilden. (T3)

TE OGH 2014-08-11 17 Os 13/14m

Auch

TE OGH 2015-12-14 17 Os 21/15i

Auch

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0096116