OGH
RS0096116
14.12.2015
13Os93/84; 14Os141/87; 17Os20/13i; 17Os13/14m (17Os14/14h; 17Os32/14f; 17Os33/14b); 17Os21/15i
StGB §304 Abs1
StGB §305 Abs1
StGB §307 Abs1
StGB §308 Abs1
1. "Pflichtwidrig" ist jede Parteilichkeit.
2. "Parteilich" ist auch die bevorzugte, raschere Abwicklung.
3. Folglich können auch Ermessungsentscheidungen "pflichtwidrig" sein.
TE OGH 1985-03-07 13 Os 93/84
Veröff: SSt 56/19
TE OGH 1988-06-29 14 Os 141/87
nur: "Pflichtwidrig" ist jede Parteilichkeit. Folglich können auch Ermessungsentscheidungen "pflichtwidrig" sein. (T1)
TE OGH 2013-11-26 17 Os 20/13i
Vgl auch; Beisatz: Ein Amtsgeschäft wird pflichtwidrig vorgenommen oder unterlassen, wenn der Täter dem Vorteil, den er fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, einen Einfluss auf dessen Erledigung einräumt. (T2)
Beisatz: Die Frage, ob die Einhaltung eines Ermessensspielraums Pflichtwidrigkeit ausschließt, stellt sich hier schon deshalb nicht, weil das vom Angeklagten angesprochene Ermessen einen Spielraum meint, den der Gesetzgeber Organwaltern der Vollziehung gewährt, wogegen den Bezugspunkt des angefochtenen Strafurteils Amtsgeschäfte eines Organwalters der Gesetzgebung bilden. (T3)
TE OGH 2014-08-11 17 Os 13/14m
Auch
TE OGH 2015-12-14 17 Os 21/15i
Auch
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0096116