Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.02.1985

Geschäftszahl

4Ob311/85; 4Ob115/03w; 4Ob148/05a

Norm

UWG §1 C2;

UWG §1 D4d;

Rechtssatz

Es handelt auch ein Dritter sittenwidrig im Sinne des Paragraph eins, UWG, wenn er in Kenntnis der entgegenstehenden Standesvorschriften oder eindeutiger Standesauffassung, also bewußt, mit einer (hier: Sachverständigentätigkeit) Tätigkeit für sein (des Dritten) Unternehmen ungeschäftlichen Verkehr wirbt, auch wenn der den Standespflichten Unterliegende (hier: Sachverständige) von dieser Werbung keine Kenntnis hat. - "Sachverständigen-Werbung"

Entscheidungstexte

TE OGH 1985/02/27 4 Ob 311/85

Veröff: MR 1985 H4, Archiv 14 = ÖBl 1986,154

TE OGH 2003/06/24 4 Ob 115/03w

Auch; nur: Es handelt auch ein Dritter sittenwidrig im Sinne des Paragraph eins, UWG, wenn er in Kenntnis der entgegenstehenden Standesvorschriften oder eindeutiger Standesauffassung, also bewußt, mit einer (hier: Sachverständigentätigkeit) Tätigkeit für sein (des Dritten) Unternehmen ungeschäftlichen Verkehr wirbt. (T1); Beisatz: Das muss um so mehr gelten, wenn der Dritte nicht für sein eigenes Unternehmen, sondern für denjenigen wirbt, dessen Standesvorschriften durch die Werbung verletzt werden. In diesem Fall wird mit der standeswidrigen Werbung genau jener Tatbestand verwirklicht, den die Standesvorschriften unterbinden wollen. (T2); Beisatz: Hier: Werbung für einen Rechtsanwalt. (T3)

TE OGH 2005/10/04 4 Ob 148/05a

Auch; Beisatz: Hier: Werbung für eine GmbH, die Schuldnerberatung durchführen soll. (T4)

Rechtssatznummer

RS0078052