OGH
27.02.1985
4Ob311/85
UWG §1 C2;
UWG §1 D4d;
Bei der Beurteilung der Sittenwidrigkeit infolge Verstoßes gegen Standesvorschriften ist der Begriff des "Standes" in diesem Zusammenhang nicht im Sinne eines in sich geschlossenen, auf derselben beruflichen Ausbildung beruhenden Berufsstandes zu verstehen. Die auf einheitlichen Vorschriften beruhende, gleichartige Tätigkeit (hier: der gerichtlich beeideten Sachverständigen) rechtfertigt die Annahme eines gemeinsamen Standes unabhängig von der Zugehörigkeit zu verschiedenen Berufen mit unterschiedlicher Ausbildung, zumal wenn sich gemeinsame Standesregeln herausgebildet haben. - "Sachverständigen-Werbung"
TE OGH 1985/02/27 4 Ob 311/85
Veröff: MR 1985 H4, Archiv 14 = ÖBl 1986,154
RS0077714