Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.02.1985

Geschäftszahl

4Ob311/85

Norm

UWG §1 C2;

UWG §1 D4d;

Rechtssatz

Die Verletzung von Standespflichten durch einen Standesangehörigen kann auch darin bestehen, daß dieser ein seine Person betreffendes standeswidriges Handeln eines Dritten, auch wenn dieser kein Standesangehöriger ist, duldet. Dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn die standesrechtlichen Pflichten für einen Standesangehörigen eine bestimmte Art der Werbung verbieten und die von einem Dritten gegen ein solches Verbot unter Einbeziehung eines Standesangehörigen vorgenommene Werbung von diesem in bezug auf seine Person geduldet wird. - "Sachverständigen-Werbung"

Entscheidungstexte

TE OGH 1985/02/27 4 Ob 311/85

Veröff: MR 1985 H4, Archiv 14 = ÖBl 1986,154

Rechtssatznummer

RS0077623