Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0059994

Entscheidungsdatum

21.02.1985

Geschäftszahl

6Ob1/85; 6Ob36/85; 6Ob10/06y; 6Ob53/06x; 6Ob39/14z (6Ob40/14x); 6Ob67/18y; 6Ob26/19w; 6Ob71/19p; 6Ob148/20p

Norm

GmbHG §15a

Rechtssatz

Die gerichtliche Bestellung eines oder mehrerer "Notgeschäftsführer" setzt voraus, dass entweder überhaupt keine Geschäftsführer vorhanden sind oder vorhandene ganz allgemein oder im Einzelfall nicht handeln können. Lehnt ein Geschäftsführer bloß einzelne Geschäftsführungsakte ab, weil er der Auffassung ist, es würde damit der Gesellschaft Schaden zugefügt, liegt es an der Gesellschafterversammlung, die ihr notwendig erscheinenden Maßnahmen zu ergreifen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1985-02-21 6 Ob 1/85

Veröff: SZ 58/27 = EvBl 1986/39 S 145 = RdW 1985,180 = GesRZ 1985,100 = NZ 1986,112

TE OGH 1986-10-16 6 Ob 36/85

Vgl auch; Beisatz: Dieser Grundsatz gilt dann nicht mehr, wenn der andere Gesellschafter - Geschäftsführer zwar nach dem Inhalt einer in den Gesellschaftsvertrag aufgenommenen Syndikatsvereinbarung verpflichtet ist, an der Bestellung des von der anderen Gesellschaftergruppe namhaft gemachten Geschäftsführers - und damit auch an der Anmeldung zum Handelsregister - mitzuwirken, dieser Verpflichtung aber nicht nachkommt, weil er sich zu Unrecht auf seine Alleingesellschafterstellung beruft. (T1)

Veröff: SZ 59/172 = JBl 1987,117 = RdW 1987,83 = NZ 1987,289

TE OGH 2006-01-26 6 Ob 10/06y

Beisatz: Zweck des Paragraph 15 a, GmbHG ist - soweit diese Bestimmung überhaupt nicht nur dem Schutz der Gesellschaft, sondern auch von Dritten dient - die Rechtsdurchsetzung gegen die Gesellschaft auch dann zu ermöglichen, wenn keine Organe zu deren Vertretung vorhanden sind. Hier: Ist die Gesellschaft hingegen rechtlich uneingeschränkt handlungsfähig, so besteht für die Bestellung eines Notgeschäftsführers kein Raum. (T2)

TE OGH 2006-04-06 6 Ob 53/06x

Vgl auch; Beisatz: Die Bestellung eines Notgeschäftsführers ist gegenüber der gesellschaftsautonomen Vorsorge für die Vertretung subsidiär. Sie ist auch möglich, wenn ein Geschäftsführer zwar vorhanden ist, aber eine Interessenkollision vorliegt. (T3)

Beisatz: Die Bestellung eines Notgeschäftsführers soll die Vertretung der Gesellschaft ermöglichen; sie soll aber nicht dazu dienen, Rechtshandlungen der Gesellschaft zu erzwingen. (T4)

Veröff: SZ 2006/58

TE OGH 2015-01-29 6 Ob 39/14z

Auch; Beisatz: Die Frage, ob bzw wann ein Notgeschäftsführer zu bestellen ist, ist einzelfallbezogen zu beurteilen und wirft regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage auf, es sei denn, dem Rekursgericht wäre eine auffallende Fehlbeurteilung unterlaufen. (T5)

TE OGH 2018-04-26 6 Ob 67/18y

Auch; nur: Die gerichtliche Bestellung eines oder mehrerer "Notgeschäftsführer" setzt voraus, daß entweder überhaupt keine Geschäftsführer vorhanden sind oder vorhandene ganz allgemein oder im Einzelfall nicht handeln können. (T6)

TE OGH 2019-02-27 6 Ob 26/19w

Auch; nur: Lehnt ein Geschäftsführer bloß einzelne Geschäftsführungsakte ab, weil er der Auffassung ist, es würde damit der Gesellschaft Schaden zugefügt, liegt es an der Gesellschafterversammlung, die ihr notwendig erscheinenden Maßnahmen zu ergreifen. (T7)

Beisatz: Maßgebliche Bedeutung kommt der Frage zu, ob dem Antragsteller andere (zumutbare) Maßnahmen der Rechtsdurchsetzung zur Verfügung stehen. (T8)

TE OGH 2019-10-24 6 Ob 71/19p

Beisatz: Hier: Auch die Bestellung eines Kollisionskurators soll nur ein Vertretungsdefizit beseitigen, nicht aber dazu dienen, Rechtshandlungen der Gesellschaft zu erzwingen. (T9)

TE OGH 2021-02-18 6 Ob 148/20p

Vgl; Beis wie T3

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0059994