OGH
29.01.1985
1Ob711/84
GmbHG §38;
Zweck der in Paragraph 38, Absatz eins, GmbHG vorgesehenen Einladungsform ist es nicht nur, Klarheit über Zeit und Ort der Versammlung zu schaffen und eine möglichst bestimmte Bezeichnung der Tagesordnung in Schriftform zu gewährleisten, sondern auch, Beweisschwierigkeiten darüber, ob die Gesellschafter ordnungsgemäß einberufen wurden, hintanzuhalten. Dieser Regelungszweck kommt bei der Abberufung einer Generalversammlung regelmäßig nicht zum Tragen. Der Widerruf des Termins ist auch dann wirksam, wenn die Mitteilung hierüber nicht allen Gesellschaftern rechtzeitig zugekommen ist.
TE OGH 1985/01/29 1 Ob 711/84
Veröff: SZ 58/14 = GesRZ 1985,36 = NZ 1985,187
RS0059707