OGH
RS0014314
16.01.1985
1Ob515/85; 6Ob669/86; 1Ob564/95; 2Ob304/02y; 6Ob27/05x; 2Ob234/14x; 10Ob72/16k
ABGB §863 EI; ABGB §918 Ib2; ABGB §922; ABGB §1053
Wählt ein Käufer ohne konkrete Zusagen des Verkäufers aus dem Verkaufsprogramm des Verkäufers eine bestimmte Gattungssache aus, die die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften besitzt, leistet der Verkäufer mit dem bloßen Wissen vom Verwendungszweck noch nicht dafür Gewähr, dass sie auch den besonderen damit verbundenen Anforderungen entsprechen werde.
TE OGH 1985-01-16 1 Ob 515/85
Veröff: SZ 58/11 = JBl 1985,620
TE OGH 1986-01-16 6 Ob 669/86
Auch; Beisatz: Kannte der Verkäufer zwar den vom Käufer geplanten Verwendungszweck, wusste er jedoch nicht, dass die Ware zu diesem Zweck nicht geeignet ist, und musste er dies auch nicht wissen, so kann das noch nicht dahin verstanden werden, dass der Verkäufer dem Käufer damit bereits eine bestimmte Eigenschaft - geradezu als Bedingung des Kaufvertrages - zusicherte. (T1)
Veröff: JBl 1987,315
TE OGH 1995-05-29 1 Ob 564/95
Vgl; Beisatz: Insbesondere beim Gattungskauf darf bei Unterlassung der Aufklärung nicht ohne weiteres eine schlüssige Zusage angenommen werden, wenn der Erwerber keine Auskünfte oder Belehrungen verlangt. (T2)
Veröff: SZ 68/105
TE OGH 2002-12-19 2 Ob 304/02y
Vgl auch; Beis wie T2
TE OGH 2005-05-19 6 Ob 27/05x
Ähnlich; Beis wie T2
TE OGH 2015-10-21 2 Ob 234/14x
Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Keine Lieferung von Steinen mit besonderer Qualität, also „Wasserbausteinen“, vereinbart. (T3)
TE OGH 2016-11-11 10 Ob 72/16k
Vgl auch
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0014314