Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0094587

Entscheidungsdatum

20.12.1984

Geschäftszahl

11Os73/84; 11Os206/85; 13Os42/87; 1Ob665/88; 12Os152/94; 14Os53/03; 11Os52/05i

Norm

StGB §156; StGB §159; StGB §161

Rechtssatz

  1. Ziffer eins
    Die Verantwortlichkeit leitender Angestellter einer Gesellschaft (hier Geschäftsführer) ist von der Eintragung im Handelsregister unabhängig.
  2. Ziffer 2
    Die Geschäftsführer einer GmbH können eine Verteilung der Geschäfte nur unter Beibehaltung ihrer Verantwortung für den gesamten Geschäftsbereich vornehmen.
  3. Ziffer 3
    Auch die Führung der erforderlichen Bücher der Gesellschaft gehört zu den jedem Geschäftsführer obliegenden gesetzlich zwingenden Pflichten, bei deren Erfüllung an die Überwachungspflicht besonders strenge Anforderungen zu stellen sind.

Entscheidungstexte

TE OGH 1984-12-20 11 Os 73/84

Veröff: RdW 1985,275

TE OGH 1986-04-08 11 Os 206/85

nur: Die Geschäftsführer einer GmbH können eine Verteilung der Geschäfte nur unter Beibehaltung ihrer Verantwortung für den gesamten Geschäftsbereich vornehmen. Auch die Führung der erforderlichen Bücher der Gesellschaft gehört zu den jedem Geschäftsführer obliegenden gesetzlich zwingenden Pflichten, bei deren Erfüllung an die Überwachungspflicht besonders strenge Anforderungen zu stellen sind. (T1) Beisatz: Pflicht jedes Geschäftsführers einer GmbH ist die Überwachung des gesamten Betriebes. (T2) Veröff: RdW 1986,372

TE OGH 1987-09-10 13 Os 42/87

nur: Die Verantwortlichkeit leitender Angestellter einer Gesellschaft (hier Geschäftsführer) ist von der Eintragung im Handelsregister unabhängig. (T3) Beisatz: Für die strafrechtliche Verantwortung des Geschäftsführers kommt es nicht auf einen formellen Bestellungsakt oder die Eintragung im Handelsregister an, sondern bloß auf die faktische Geschäftsführung. (T4) Veröff: JBl 1987,798

TE OGH 1989-02-07 1 Ob 665/88

nur: Die Geschäftsführer einer GmbH können eine Verteilung der Geschäfte nur unter Beibehaltung ihrer Verantwortung für den gesamten Geschäftsbereich vornehmen. (T5)

TE OGH 1995-03-16 12 Os 152/94

Vgl auch; nur T3; Beis wie T4

TE OGH 2003-10-21 14 Os 53/03

Auch; nur T3; Beis wie T4

TE OGH 2006-06-13 11 Os 52/05i

Auch; Beisatz: Jedes Vorstandsmitglied hat - neben nicht beschränkbaren, insbesondere dem Gläubigerschutz dienenden Verpflichtungen, wie der rechtzeitigen Konkursanmeldung - trotz Geschäftsverteilung eine Kontrolle der übrigen Geschäftsbereiche vorzunehmen. Zur Erfüllung dieser Aufsichtspflicht reicht es aus, wenn sich ein Organmitglied bei den Sitzungen des Kollegiums über die Tätigkeiten und Vorkommnisse in den anderen Geschäftsbereichen Gewissheit verschafft, bei Auftauchen eines Verdachtes von Missständen im Arbeitsbereich eines anderen sich allerdings sofort in diesen einschaltet. (T6); Beisatz: Hier: Vorstandsmitglieder eines großunternehmerisch agierenden Profifußballvereins mit einem Wirtschaftsvolumen im dreistelligen Millionen-Schilling-Bereich. (T7)