Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0069644

Entscheidungsdatum

03.08.2023

Geschäftszahl

1Ob698/84; 4Ob517/92; 7Ob119/97v; 6Ob261/02d; 1Ob294/03x; 6Ob12/09x; 10Ob57/09v; 3Ob16/17z; 3Ob210/21k; 8Ob48/23a

Norm

MRG §1 Abs2 Z1

Rechtssatz

Verkehrsunternehmen sind bei der Beurteilung des Geltungsbereiches des MRG den anderen in dieser Gesetzesstelle genannten Unternehmen gleichgestellt. Die Vermietung erfolgt nur dann im Rahmen des Betriebes des Verkehrsunternehmen, wenn sie vom Betriebsgegenstand dieses Unternehmens erfasst wird. Die Vermietung von Viaduktbögen der Gürtellinie der Wiener Stadtbahn zur Ausübung des Autospenglergewerbes erfolgt nicht im Rahmen des Betriebes der Wiener Stadtwerke und unterliegt demnach den Kündigungsbeschränkungen des MRG.

Entscheidungstexte

TE OGH 1984-12-12 1 Ob 698/84

Veröff: NZ 1986,83 = MietSlg XXXVI/49

TE OGH 1992-02-18 4 Ob 517/92

Auch; Veröff: WoBl 1992,145

TE OGH 1997-12-17 7 Ob 119/97v

Auch; Veröff: SZ 70/270

TE OGH 2002-12-12 6 Ob 261/02d

nur: Die Vermietung erfolgt nur dann im Rahmen des Betriebes des Verkehrsunternehmen, wenn sie vom Betriebsgegenstand dieses Unternehmens erfasst wird. (T1)

TE OGH 2004-03-18 1 Ob 294/03x

nur T1; Beisatz: Dies ist dann der Fall, wenn die Tätigkeit der Mieterin des Geschäftslokals den Betriebszweck des Verkehrsunternehmens unterstützen sollte, wenn Letzteres also mit dem Abschluss des Bestandvertrags eine Förderung seiner eigenen Interessen im Rahmen seines Betriebszwecks beabsichtigt hätte. (T2)

Beisatz: Hier: Vermietung eines Geschäftslokals durch die ÖBB zum Zweck eines Fahrradverleihs. (T3)

TE OGH 2009-03-26 6 Ob 12/09x

Vgl; nur T1; Beisatz: Bei Prüfung der Frage, ob die Vermietung im Rahmen des Betriebs des Verkehrsunternehmens des Vermieters erfolgte, ist auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags abzustellen (1 Ob 294/03x). (T4)

Beisatz: Wesentlich ist, ob die Vermietung nach dem Bestandzweck an sich in den Geschäftsbereich des Verkehrsunternehmens fiel und tatsächlich von diesem zu diesem Zweck („im Rahmen des Betriebs") vermietet wurde. (T5)

Beisatz: Eine „außerbetriebliche" Vermietung durch eines der in Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, MRG angeführten Unternehmen fällt in den Anwendungsbereich des MRG. (T6)

TE OGH 2009-09-29 10 Ob 57/09v

Vgl; nur T1; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T6

TE OGH 2017-05-10 3 Ob 16/17z

Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T6

TE OGH 2022-01-26 3 Ob 210/21k

Vgl; Beis nur wie T4; Beis nur wie T5

TE OGH 2023-08-03 8 Ob 48/23a

nur T1; Beisatz wie T2; Beisatz wie T4

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0069644