Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0050056

Entscheidungsdatum

12.12.1984

Geschäftszahl

1Ob35/84; 1Ob44/94; 3Ob227/15a

Norm

AHG §1 Ba; AHG §1 Bb

Rechtssatz

Die Aufgaben, die berufliche Interessenvertretungen zu erfüllen haben, gehören nicht zur Vollziehung der Gesetze, sondern sind dem Bereich der "gesellschaftlichen Selbstverwaltung" zuzuordnen, die nicht zur Hoheitsverwaltung gehört. Nur neben der eigentlichen Aufgabe der Interessenvertretung werden berufliche Interessenvertretungen auch mit Aufgaben der Vollziehung betraut, die zum Teil dem selbständigen und zum Teil dem übertragenen Wirkungsbereich zugewiesen sind.

Entscheidungstexte

TE OGH 1984-12-12 1 Ob 35/84

Veröff: SZ 57/195 = EvBl 1985/87 S 453

TE OGH 1995-03-27 1 Ob 44/94

Auch; nur: Die Aufgaben, die berufliche Interessenvertretungen zu erfüllen haben, gehören nicht zur Vollziehung der Gesetze, sondern sind dem Bereich der "gesellschaftlichen Selbstverwaltung" zuzuordnen, die nicht zur Hoheitsverwaltung gehört. (T1) Veröff. SZ 68/60

TE OGH 2016-02-17 3 Ob 227/15a

Vgl auch

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0050056