OGH
RS0050056
12.12.1984
1Ob35/84; 1Ob44/94; 3Ob227/15a
AHG §1 Ba; AHG §1 Bb
Die Aufgaben, die berufliche Interessenvertretungen zu erfüllen haben, gehören nicht zur Vollziehung der Gesetze, sondern sind dem Bereich der "gesellschaftlichen Selbstverwaltung" zuzuordnen, die nicht zur Hoheitsverwaltung gehört. Nur neben der eigentlichen Aufgabe der Interessenvertretung werden berufliche Interessenvertretungen auch mit Aufgaben der Vollziehung betraut, die zum Teil dem selbständigen und zum Teil dem übertragenen Wirkungsbereich zugewiesen sind.
TE OGH 1984-12-12 1 Ob 35/84
Veröff: SZ 57/195 = EvBl 1985/87 S 453
TE OGH 1995-03-27 1 Ob 44/94
Auch; nur: Die Aufgaben, die berufliche Interessenvertretungen zu erfüllen haben, gehören nicht zur Vollziehung der Gesetze, sondern sind dem Bereich der "gesellschaftlichen Selbstverwaltung" zuzuordnen, die nicht zur Hoheitsverwaltung gehört. (T1) Veröff. SZ 68/60
TE OGH 2016-02-17 3 Ob 227/15a
Vgl auch
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0050056