Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

11.12.1984

Geschäftszahl

4Ob358/83 (4Ob359/83 - 4Ob365/83)

Norm

UWG §2 C2a;

UWG §2 D1;

Rechtssatz

Keine zur Irreführung des angesprochenen Publikums geeignete Aussage über "geschäftliche Verhältnisse", wenn sich jemand als "Fachmann in allen Schadenersatzangelegenheiten" bezeichnet, der zwar keine juristische Fachausbildung hat, aber jahrelang beruflich bei einer Versicherungsgesellschaft mit der Regulierung und Abwicklung von Personenschäden und Sachschäden betraut gewesen ist und über spezielle, das durchschnittliche Wissen breiter Bevölkerungskreise wesentlich übersteigende Fachkenntnisse über die (außergerichtliche) Abwicklung von Personenschäden und Sachschäden und über eine Gewerbeberechtigung als "Versicherungsberater" verfügt.

Entscheidungstexte

TE OGH 1984/12/11 4 Ob 358/83

Veröff: ÖBl 1985,71

Rechtssatznummer

RS0078680