OGH
11.12.1984
4Ob358/83 (4Ob359/83 - 4Ob365/83)
UWG §2 C2a;
UWG §2 D1;
Keine zur Irreführung des angesprochenen Publikums geeignete Aussage über "geschäftliche Verhältnisse", wenn sich jemand als "Fachmann in allen Schadenersatzangelegenheiten" bezeichnet, der zwar keine juristische Fachausbildung hat, aber jahrelang beruflich bei einer Versicherungsgesellschaft mit der Regulierung und Abwicklung von Personenschäden und Sachschäden betraut gewesen ist und über spezielle, das durchschnittliche Wissen breiter Bevölkerungskreise wesentlich übersteigende Fachkenntnisse über die (außergerichtliche) Abwicklung von Personenschäden und Sachschäden und über eine Gewerbeberechtigung als "Versicherungsberater" verfügt.
TE OGH 1984/12/11 4 Ob 358/83
Veröff: ÖBl 1985,71
RS0078680