OGH
RS0095642
24.03.2026
9Os150/84; 14Os62/04; 13Os134/10w; 14Os117/13g; 14Os132/21z; 13Os86/25h; 12Os14/26i
StGB §232
StGB §233
1.) Geld ist nachgemacht, wenn es den Anschein gültigen echten Geldes erweckt und im gewöhnlichen Geldverkehr den Arglosen zu täuschen vermag, wobei an die Ähnlichkeit mit echtem Geld nicht allzu hohe Anforderungen gestellt werden dürfen.
2.) Auch eine Fälschung, die der Fachmann auf den ersten Blick als solche erkennen und die im Normalfall auch einem Laien sofort auffallen würde, kann Objekt eines Geldfälschungsdelikts sein, wenn sie im gewöhnlichen Geldverkehr wenigstens zur Täuschung eines Arglosen, Nachlässigen oder Sehbehinderten geeignet ist.
3.) Von einer den Anschein echten Geldes nicht erweckenden (und daher zur Vortäuschung von echtem Geld absolut ungeeigneten) Fälschung könnte nur dann gesprochen werden, wenn sie unter gar keinen Umständen geeignet ist, von irgendjemandem als echtes Geld angesehen zu werden.
TE OGH 1984-12-04 9 Os 150/84
Veröff: JBl 1986,195 (zustimmend Kienapfel) = EvBl 1985/107 S 529 = RZ 1985/61 S 165
TE OGH 2004-05-25 14 Os 62/04
Auch; nur: Von einer den Anschein echten Geldes nicht erweckenden (und daher zur Vortäuschung von echtem Geld absolut ungeeigneten) Fälschung könnte nur dann gesprochen werden, wenn sie unter gar keinen Umständen geeignet ist, von irgendjemandem als echtes Geld angesehen zu werden. (T1)
TE OGH 2011-05-12 13 Os 134/10w
Auch
TE OGH 2013-11-05 14 Os 117/13g
Vgl; Beisatz: Hier: Die echten Geldscheinen entsprechende Farbe und Größe der Fälschungen, das verwendete Papier und zahlreiche mitreproduzierte Sicherheitsmerkmale erweckten ungeachtet von im konkreten Fall bloß unauffälligen, teils auch bloß einseitigen Aufdrucken wie „Poker Money“, „Not for use“ oder „Facsimile“ zumindest auf den ersten Blick den Eindruck echter Geldscheine. (T2)
TE OGH 2022-03-31 14 Os 132/21z
Vgl; Beisatz: Die Eignung eines Falsifikats, den Eindruck zu erwecken, es handle sich um echtes Geld, betrifft eine Rechtsfrage (so schon 13 Os 134/10w). Nicht diese selbst, sondern die für die Beurteilung der Rechtsfrage erforderlichen konkreten Umstände des Einzelfalles sind daher Gegenstand von Feststellungen und Bezugspunkt des Vorsatzes. (T3)
TE OGH 2025-10-15 13 Os 86/25h
vgl; nur T3
TE OGH 2026-03-24 12 Os 14/26i
vgl
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0095642