Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

04.12.1984

Geschäftszahl

5Ob599/84; 3Ob144/93; 1Ob220/99f

Norm

ABGB §294 F;

ABGB §1063;

Rechtssatz

Der Eigentumsvorbehalt erlischt weder durch Montage der selbständiger Bestandteil bleibenden Vorbehaltssache auf der Liegenschaft - selbständige Bestandteile und Zubehör sind sonderrechtsfähig - noch durch Einverleibung eines Zwangspfandrechtes auf der Liegenschaft - das Zwangspfandrecht an einer Liegenschaft erfaßt ebenso wie das Vertragspfandrecht an einer solchen nur die selbständigen Bestandteile und Zubehörstücke der Liegenschaft, die im Eigentum des Liegenschaftseigentümers stehen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1984/12/04 5 Ob 599/84

Veröff: JBl 1985,543 = EvBl 1985/156 S 721 = SZ 57/192

TE OGH 1994/01/12 3 Ob 144/93

nur: - selbständige Bestandteile und Zubehör sind sonderrechtsfähig - (T1) Beisatz: Das Eigentum an selbständigen Bestandteilen geht selbst bei einer Verbindung mit einer andren Sache nicht unter. (T2) Veröff: SZ 67/1 = EvBl 1994/134 S 660

TE OGH 1999/08/27 1 Ob 220/99f

Auch; nur T1

Rechtssatznummer

RS0009954