OGH
04.12.1984
5Ob599/84; 3Ob144/93; 1Ob220/99f
ABGB §294 F;
ABGB §1063;
Der Eigentumsvorbehalt erlischt weder durch Montage der selbständiger Bestandteil bleibenden Vorbehaltssache auf der Liegenschaft - selbständige Bestandteile und Zubehör sind sonderrechtsfähig - noch durch Einverleibung eines Zwangspfandrechtes auf der Liegenschaft - das Zwangspfandrecht an einer Liegenschaft erfaßt ebenso wie das Vertragspfandrecht an einer solchen nur die selbständigen Bestandteile und Zubehörstücke der Liegenschaft, die im Eigentum des Liegenschaftseigentümers stehen.
TE OGH 1984/12/04 5 Ob 599/84
Veröff: JBl 1985,543 = EvBl 1985/156 S 721 = SZ 57/192
TE OGH 1994/01/12 3 Ob 144/93
nur: - selbständige Bestandteile und Zubehör sind sonderrechtsfähig - (T1) Beisatz: Das Eigentum an selbständigen Bestandteilen geht selbst bei einer Verbindung mit einer andren Sache nicht unter. (T2) Veröff: SZ 67/1 = EvBl 1994/134 S 660
TE OGH 1999/08/27 1 Ob 220/99f
Auch; nur T1
RS0009954