OGH
27.11.1984
4Ob394/83
UWG §1 C13
Daß ein Wettbewerbsverstoß nicht aus eigenem Entschluß, sondern auf Weisung eines Dritten oder in Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung gegangen wird, ist gerade im Bereich des verschuldensunabhängigen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruches ohne rechtliche Bedeutung (hier: Franchisevertrag).
TE OGH 1984/11/27 4 Ob 394/83
RS0077794