Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.11.1984

Geschäftszahl

4Ob394/83

Norm

UWG §1 C13

Rechtssatz

Daß ein Wettbewerbsverstoß nicht aus eigenem Entschluß, sondern auf Weisung eines Dritten oder in Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung gegangen wird, ist gerade im Bereich des verschuldensunabhängigen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruches ohne rechtliche Bedeutung (hier: Franchisevertrag).

Entscheidungstexte

TE OGH 1984/11/27 4 Ob 394/83

Rechtssatznummer

RS0077794