OGH
RS0048161
24.10.2024
6Ob567/84; 3Ob308/01t; 2Ob161/06z; 8Ob110/24w
ABGB §154 Abs3 G
ABGB §233 A
ABGB §245
Wenn der Abschluß eines Mietvertrages über ein Einfamilienhaus auf unbestimmte Zeit dazu führt, daß das Bestandobjekt den Kündigungsbestimmungen des Mietengesetzes unterliegt, wodurch wegen der Kündigungsschutzbestimmungen der Vermieterin eine Auflösung des Bestandverhältnisses nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen und damit erschwert möglich wird und zugleich die wirtschaftlichen Möglichkeiten einer allfälligen Verwertung der Liegenschaft stark eingeschränkt werden, dann ist eine solche Vermietung eines Einfamilienhauses (einer Einfamilienvilla) keine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung und stellt zugleich eine Maßnahme von größerer Wichtigkeit dar.
TE OGH 1984-11-15 6 Ob 567/84
Veröff: MietSlg XXXVI/42
TE OGH 2002-08-30 3 Ob 308/01t
Auch; Beisatz: Hier: Stillschweigende Verlängerung eines auf ein Jahr befristeten Mietvertrags auf unbestimmte Zeit als Maßnahme der außerordentlichen Verwaltung. (T1)
TE OGH 2007-02-01 2 Ob 161/06z
Auch; Beisatz: Steht die starke Einschränkung der wirtschaftlichen Möglichkeiten einer allfälligen Verwertung der Liegenschaft fest, kann darin keine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung mehr gesehen werden. (T2)
TE OGH 2024-10-24 8 Ob 110/24w
Beisatz: Dass das Berufungsgericht diesen Grundsatz auf die unbefristete Vermietung der gegenständlichen Wohnung übertragen hat, ist nicht zu beanstanden. (T3)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0048161