Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

13.11.1984

Geschäftszahl

4Ob398/84

Norm

UWG §2 D1;

UWG §2 D4;

Rechtssatz

Bei der Prüfung der Irreführungseignung einer Werbung mit Preissenkung oder mit Gelegenheitspreisen ist davon auszugehen, daß sie jedenfalls denn unzulässig ist, wenn die angesprochenen Verkehrskreise dadurch irreführt werden können. - "transportbeschädigte Elektrogeräte".

Entscheidungstexte

TE OGH 1984/11/13 4 Ob 398/84

Rechtssatznummer

RS0078264