OGH
13.11.1984
4Ob398/84
UWG §2 D1;
UWG §2 D4;
In der Werbung für beschädigte Waren muß zur Vermeidung der Gefahr einer Irreführung auf die Beschädigung hingewiesen werden. - "transportbeschädigte Elektrogeräte".
TE OGH 1984/11/13 4 Ob 398/84
RS0078233