Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

13.11.1984

Geschäftszahl

4Ob398/84

Norm

UWG §2 D1;

UWG §2 D4;

Rechtssatz

Die Ankündigung von Gelegenheitskäufen ist nicht etwa schon deshalb irreführend, weil nicht die konkreten Preise der einzelnen beschädigten und daher billiger angebotenen Produkte den konkreten Preisen der unbeschädigten Waren ziffernmäßig gegenübergestellt werden. Eine derartige Gegenüberstellung ist aber zur Vermeidung von Irreführungen auch nicht notwendig, weil die angesprochenen Verkehrskreise infolge des Hinweises auf die Beschädigung und der aus diesem Grund vorgenommenen Preisherabsetzung wissen, daß das Ausmaß dieser Verbilligung unterschiedlich sein kann. - "transportbeschädigte Elektrogeräte".

Entscheidungstexte

TE OGH 1984/11/13 4 Ob 398/84

Rechtssatznummer

RS0078204