OGH
13.11.1984
4Ob398/84
UWG §2 D1;
UWG §2 D4;
Die Ankündigung von Gelegenheitskäufen ist nicht etwa schon deshalb irreführend, weil nicht die konkreten Preise der einzelnen beschädigten und daher billiger angebotenen Produkte den konkreten Preisen der unbeschädigten Waren ziffernmäßig gegenübergestellt werden. Eine derartige Gegenüberstellung ist aber zur Vermeidung von Irreführungen auch nicht notwendig, weil die angesprochenen Verkehrskreise infolge des Hinweises auf die Beschädigung und der aus diesem Grund vorgenommenen Preisherabsetzung wissen, daß das Ausmaß dieser Verbilligung unterschiedlich sein kann. - "transportbeschädigte Elektrogeräte".
TE OGH 1984/11/13 4 Ob 398/84
RS0078204