OGH
RS0077911
13.11.1984
4Ob382/84; 4Ob4/96; 4Ob2244/96w; 4Ob1/13w; 4Ob42/14a; 4Ob34/14z
UWG §1 D1f
Sittenwidriges Anreißen ist insbesondere das Abfangen von Kunden eines bestimmten Mitbewerbers durch Ansprechen, Verteilen von Werbezetteln, Aufstellen von Verkaufswagen oder dergleichen. Durch ein solches Abfangen vor dem Geschäft des Mitbewerbers oder in dessen unmittelbarer Nähe wird es diesem unmöglich gemacht, seine Leistungen dem Kunden anzubieten.
TE OGH 1984-11-13 4 Ob 382/84
TE OGH 1996-01-16 4 Ob 4/96
Beisatz: Auf diese Weise wird ein sachlicher Leistungsvergleich durch den Kunden vereitelt. (T1)
TE OGH 1996-10-15 4 Ob 2244/96w
Beis wie T1; Beisatz: Durch das Dazwischenschieben des Mitbewerbers wird ein sachlicher Leistungsvergleich ausgeschlossen, so daß das Abfangen grundsätzlich wettbewerbswidrig ist; doch kommt es stets auf die Umstände des Einzelfalles, insbesondere die räumliche Situation an, ob tatsächlich ein sachlicher Leistungsvergleich verhindert wird. (T2) Beisatz: Hier: Kein sittenwidriges Abfangen von Kunden eines Stiftrestaurants, wenn ein Mitbewerber auf dem rund 85 m davon entfernten (öffentlichen) Stiftsparkplatz bei Reisenden und Buschauffeuren zum Besuch seines Restaurants wirbt. (T3)
TE OGH 2013-02-12 4 Ob 1/13w
Vgl; Beisatz: Hier: Werbung im „Geschäftslokal“ (Zügen) der Konkurrentin für eigene Beförderungsleistungen. (T4); Veröff: SZ 2013/16
TE OGH 2014-05-20 4 Ob 42/14a
Beis wie T2; Beisatz: Hier: Werbemaßnahmen in räumlicher Nähe zu Mitbewerbern. (T5)
Bem: Siehe auch RS0129481 (T6); Veröff: SZ 2014/52
TE OGH 2014-07-17 4 Ob 34/14z
Vgl auch; Beis wie T3
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0077911