OGH
13.11.1984
4Ob378/84; 4Ob33/89; 4Ob138/89; 4Ob93/92; 4Ob80/93; 4Ob17/94; 4Ob266/98s
MSchG §4;
UWG §9 Abs3 B5;
Im Interesse des Exporthandels und Importhandels, insbesondere des inländischen Absatzes ausländischer Waren, kann ein Freihaltebedürfnis auch an solchen Fremdsprachigen Angaben bestehen, die zwar im Ausland als beschreibend gelten, im Inland aber unbekannt sind und hier für Phantasieangaben gehalten werden, würde es doch sonst den Exportkaufleuten und Importkaufleuten unmöglich gemacht, die von ihnen ausgeführten oder eingeführten Waren in der Sprache des Ursprungslandes oder Bestimmungslandes zu bezeichnen.
TE OGH 1984/11/13 4 Ob 378/84
Veröff: ÖBl 1985,41 = GRURInt 1985,768
TE OGH 1989/05/09 4 Ob 33/89
Beisatz: Dasselbe muß auch für Ausdrücke gelten, die zwar nicht in Österreich, wohl aber in der BRD (oder anderen Teilend des deutschen Sprachraums) allgemein gebräuchlich sind und dort als beschreibend verstanden werden (Vgl dazu PBl 1986,125). - "Bürgerbräu". (T1)
TE OGH 1989/11/07 4 Ob 138/89
Beisatz: Umsomehr besteht ein solches Freihaltebedürfnis dann, wenn es sich um die Bezeichnung einer bestimmten Gattung von (ausländischen) Waren handelt, die im Ausland allgemein gebräuchlich ist, während die Ware im Inland bisher unbekannt war und daher für sie auch keine inländische Bezeichnung existiert. "Kombucha". (T2) Veröff: WBl 1990,217 = ÖBl 1990,16
TE OGH 1992/11/10 4 Ob 93/92
Beisatz: Candy & Company (T3) Veröff: ÖBl 1993,15
TE OGH 1993/07/13 4 Ob 80/93
Beisatz: Hier: Karadeniz (T4)
TE OGH 1994/03/08 4 Ob 17/94
Beisatz: Hier: Moto (T5)
TE OGH 1998/11/24 4 Ob 266/98s
Auch
RS0066504