OGH
13.11.1984
4Ob371/84
UWG §2 C2a;
UWG §9 C3a;
ZPO §503 Z4 E4c23;
Die Beurteilung der Frage der Verwechslungsgefahr wird die Aufnahme von Beweisen über die darüber bestehende Verkehrsauffassung seltener erfordern als die Beurteilung der Frage der Irreführungseignung, weil Lehre und Rechtsprechung zu Paragraph 9, UWG (Paragraph 14, MSchG) zahlreiche Beurteilungsgrundsätze entwickeln konnten, die regelmäßig verläßliche Indikatoren für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr sind und damit weitestgehend eine rational - deduktive Ermittlung dieses Begriffes ermöglichen. - "Blütenblattmarke"
TE OGH 1984/11/13 4 Ob 371/84
Veröff: RdW 1985,108 = ÖBl 1985,105 = GRURInt 1986,132
RS0043660