Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

13.11.1984

Geschäftszahl

4Ob371/84

Norm

UWG §2 C2a;

UWG §9 C3a;

ZPO §503 Z4 E4c23;

Rechtssatz

Die Beurteilung der Frage der Verwechslungsgefahr wird die Aufnahme von Beweisen über die darüber bestehende Verkehrsauffassung seltener erfordern als die Beurteilung der Frage der Irreführungseignung, weil Lehre und Rechtsprechung zu Paragraph 9, UWG (Paragraph 14, MSchG) zahlreiche Beurteilungsgrundsätze entwickeln konnten, die regelmäßig verläßliche Indikatoren für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr sind und damit weitestgehend eine rational - deduktive Ermittlung dieses Begriffes ermöglichen. - "Blütenblattmarke"

Entscheidungstexte

TE OGH 1984/11/13 4 Ob 371/84

Veröff: RdW 1985,108 = ÖBl 1985,105 = GRURInt 1986,132

Rechtssatznummer

RS0043660