OGH
RS0043518
13.11.1984
4Ob371/84; 4Ob315/86; 4Ob355/86; 4Ob43/89; 4Ob14/89; 4Ob132/89; 4Ob96/94; 4Ob9/95; 4Ob1007/95; 4Ob39/95; 4Ob48/95; 4Ob51/95; 4Ob2124/96y; 4Ob2192/96y; 4Ob259/97k; 4Ob153/05m; 8Ob44/09t; 17Ob15/11x; 17Ob27/11m; 4Ob161/12y; 4Ob134/15g
UWG §2 C2a; ZPO §503 Z4 E4c23
Die zu Paragraph 2, UWG entwickelte Rechtsprechung, wonach das Gericht die Irreführungseignung einer Werbebehauptung als Rechtsfrage zu beurteilen habe, wenn dazu die Erfahrungssätze des täglichen Lebens ausreichten, beruht darauf, dass es dem Richter nach herrschender Lehre gestattet ist, seiner Entscheidung Erfahrungssätze ohne Beweisaufnahmen zugrundezulegen. Dies gilt nicht nur für (notorische) Erfahrungssätze des täglichen Lebens, die jedem Menschen bekannt sind, sondern auch für Erfahrungssätze, die auf einem Fachwissen des Richters beruhen. - "Blütenblattmarke"
TE OGH 1984-11-13 4 Ob 371/84
Veröff: RdW 1985,108 = GRURInt 1986,132 = ÖBl 1985,105
TE OGH 1988-01-12 4 Ob 315/86
Auch
TE OGH 1988-09-13 4 Ob 355/86
Vgl auch; Veröff: ÖBl 1989,84
TE OGH 1989-05-09 4 Ob 43/89
Vgl auch; Beisatz: Daneben steht es aber auch den Parteien frei, Erfahrungssätze zu behaupten und unter Beweis zu stellen. (T1)
TE OGH 1989-05-09 4 Ob 14/89
Auch; Veröff: MR 1989,141 = WBl 1989,278 = ÖBl 1989,141
TE OGH 1989-11-07 4 Ob 132/89
Beisatz: Auch nach der in der Bundesrepublik Deutschland herrschenden Ansicht können die (Tatrichter) Richter jedenfalls dann ohne fremde Hilfe, also ohne Beweisaufnahme, feststellen, was der Verkehr denkt, wenn sie dem von der Werbung angesprochenen Verkehrskreis angehören. (T2)
Veröff: RdW 1990,114 = ÖBl 1990,176
TE OGH 1994-09-19 4 Ob 96/94
Beis wie T1
TE OGH 1995-01-17 4 Ob 9/95
nur: Zu Paragraph 2, UWG entwickelte Rechtsprechung, wonach das Gericht die Irreführungseignung einer Werbebehauptung als Rechtsfrage zu beurteilen habe, wenn dazu die Erfahrungssätze des täglichen Lebens ausreichten. (T3)
TE OGH 1995-01-31 4 Ob 1007/95
Vgl; nur T3
TE OGH 1995-04-25 4 Ob 39/95
Auch; nur T3; Beisatz: Wo hingegen dem Richter die erforderliche Erfahrung fehlt, sieht es die Rechtsprechung als notwendig an, dass zur Beurteilung der Frage, welche Wirkung eine bestimmte Werbung auf die interessierten Verkehrskreise hat, Beweise aufgenommen werden. (T4)
TE OGH 1995-06-13 4 Ob 48/95
Auch; nur: Zu Paragraph 2, UWG entwickelte Rechtsprechung, wonach das Gericht die Irreführungseignung einer Werbebehauptung als Rechtsfrage zu beurteilen habe, wenn dazu die Erfahrungssätze des täglichen Lebens ausreichten. (T5)
Beis wie T4
TE OGH 1995-06-13 4 Ob 51/95
nur: Die zu Paragraph 2, UWG entwickelte Rechtsprechung, wonach das Gericht die Irreführungseignung einer Werbebehauptung als Rechtsfrage zu beurteilen habe, wenn dazu die Erfahrungssätze des täglichen Lebens ausreichten, beruht darauf, dass es dem Richter nach herrschender Lehre gestattet ist, seiner Entscheidung Erfahrungssätze ohne Beweisaufnahmen zugrundezulegen. (T6) Beis wie T1; Beisatz: Vorhandene Erfahrungssätze sind von Amts wegen zu berücksichtigen. Der Beweis der Unrichtigkeit von Erfahrungssätzen ist grundsätzlich zulässig. (T7)
TE OGH 1996-06-25 4 Ob 2124/96y
nur T3
TE OGH 1996-08-12 4 Ob 2192/96y
nur T3; Beisatz: Was unter "führend" zu verstehen ist, kann auch dann aufgrund der Erfahrungen des täglichen Lebens beurteilt werden, wenn sich die Aussage an Fachkreise (hier: Küchenfachhändler) richtet. Das Verständnis dieses Begriffes setzt keinerlei Fachkenntnisse voraus. (T8)
TE OGH 1997-09-09 4 Ob 259/97k
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Setzt das Verständnis eines Begriffes keinerlei Fachkenntnisse voraus, so ist seine Beurteilung auch dann eine Rechtsfrage, wenn sich die Aussage an Fachkreise richtet. (T9)
Beisatz: Hier: Referenzliste. (T10)
TE OGH 2005-11-08 4 Ob 153/05m
nur T3
TE OGH 2009-05-19 8 Ob 44/09t
Vgl auch; Beisatz: Den Gerichten steht es zu, auch Erfahrungssätze im Rahmen ihres Fachwissens heranzuziehen. (T11)
TE OGH 2011-09-19 17 Ob 15/11x
Vgl auch; Beis wie T1
TE OGH 2012-06-12 17 Ob 27/11m
Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Der Beweis eines abweichenden Erfahrungsssatzes ist nur dann aufzunehmen, wenn die Lebenserfahrung keine sichere Beurteilung der Verkehrsauffassung gestattet. (T12)
Bem: abweichend zu 17 Ob 16/10t und 17 Ob 15/11x (T13)
TE OGH 2012-11-28 4 Ob 161/12y
Vgl auch; Beis ähnlich wie T12
TE OGH 2015-08-11 4 Ob 134/15g
nur T3
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0043518